Für Sachschäden, die Beifahrerinnen und Beifahrer eines Unfallverursachers an eigenen, im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen erleiden, besteht grundsätzlich kein Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Eine Ausnahme gilt nur für Gegenstände des üblichen persönlichen Bedarfs, sofern die Fahrt zugleich überwiegend der Personenbeförderung im Sinne des § 11 Ziffer 4 2. Alternative AKB diente - was bei privat motivierten Fahrten mit eigenem Interesse der Fahrerin oder des Fahrers an der Ortsveränderung regelmäßig nicht der Fall ist.
Nach dem in § 11 Ziffer 4 AKB verankerten Grundsatz besteht für Gegenstände, die Insassen eines versicherten Fahrzeugs mit sich führen, kein Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Ausschluss erfasst damit im Ausgangspunkt sämtliche Sachschäden an persönlichem Eigentum der Insassen, unabhängig davon, ob es sich um Fahrer, Halter oder Beifahrer handelt.
Die Systematik der Vorschrift zeigt, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs in der 2. Alternative bewusst mit einer engen Zweckbindung der Fahrt korrespondiert. Nur wenn die Fahrt überwiegend dem Transport von Personen und nicht eigenen Zwecken der fahrenden oder mitfahrenden Person dient, wird der Versicherungsschutz auf mitgeführte persönliche Gegenstände ausgedehnt. Eine private, durch ein eigenes Interesse an der Ortsveränderung geprägte Fahrt fällt demgegenüber nicht unter diese Ausnahme.
Sachschäden an persönlichen Gegenständen von Beifahrerinnen und Beifahrern sind in derartigen Konstellationen folglich nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters oder Fahrers gedeckt.
Besteht eine Haftung für Sachschäden des Beifahrers?
Bei einem Verkehrsunfall kann es zum Streit darüber kommen, ob nicht nur Personen- und Fahrzeugschäden, sondern auch Sachschäden von Mitfahrenden über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert werden müssen. Betroffen sind hierbei typischerweise mitgeführte Gegenstände wie Gepäck, Kleidung oder sonstige persönliche Sachen, die während der Fahrt beschädigt werden. Die versicherungsrechtliche Einordnung richtet sich nach § 11 Ziffer 4 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung), der den Versicherungsschutz für derartige Gegenstände grundsätzlich ausschließt und nur in engen Ausnahmefällen wieder eröffnet.Nach dem in § 11 Ziffer 4 AKB verankerten Grundsatz besteht für Gegenstände, die Insassen eines versicherten Fahrzeugs mit sich führen, kein Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Ausschluss erfasst damit im Ausgangspunkt sämtliche Sachschäden an persönlichem Eigentum der Insassen, unabhängig davon, ob es sich um Fahrer, Halter oder Beifahrer handelt.
Wann greift die Ausnahme für Gegenstände des persönlichen Bedarfs?
Von diesem Ausschluss existiert eine Rückausnahme gemäß § 11 Ziffer 4 2. Alternative AKB. Danach besteht Versicherungsschutz für Gegenstände des persönlichen Bedarfs dann, wenn die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient. Der Begriff der überwiegenden Personenbeförderung ist dabei eng auszulegen und orientiert sich an dem inzwischen aufgehobenen § 15d StVZO sowie an § 48 Abs. 1 FeV. Erfasst werden hiernach insbesondere die Personenbeförderung mit einem Kraftomnibus, einem Taxi, einem Mietwagen mit Fahrer, einem Krankenkraftwagen sowie Ausflugsfahrten und Fernzielreisen im Sinne des § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Es handelt sich damit um eine gegenüber dem eigentlichen Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (§ 1 PBefG) erweiterte, aber dennoch typisierte Fallgruppe.Die Systematik der Vorschrift zeigt, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs in der 2. Alternative bewusst mit einer engen Zweckbindung der Fahrt korrespondiert. Nur wenn die Fahrt überwiegend dem Transport von Personen und nicht eigenen Zwecken der fahrenden oder mitfahrenden Person dient, wird der Versicherungsschutz auf mitgeführte persönliche Gegenstände ausgedehnt. Eine private, durch ein eigenes Interesse an der Ortsveränderung geprägte Fahrt fällt demgegenüber nicht unter diese Ausnahme.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend betraf dies eine Fahrt, bei der die Fahrerin ihren Lebensgefährten sowie sich selbst zu einem Weihnachtsfest mit dessen Familie fuhr. Da die Fahrerin hieran ein eigenes Interesse an der Ortsveränderung hatte, wurde die Fahrt nicht als überwiegend der Personenbeförderung dienend im Sinne des § 11 Ziffer 4 2. Alternative AKB eingeordnet. Somit verblieb es bei dem Grundsatz des § 11 Ziffer 4 1. Alternative AKB, wonach für mitgeführte Gegenstände der Insassen kein Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.Sachschäden an persönlichen Gegenständen von Beifahrerinnen und Beifahrern sind in derartigen Konstellationen folglich nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters oder Fahrers gedeckt.
LG Coburg, 24.07.2008 - Az: 32 S 39/08
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