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Vergessener Dienstschlüssel - Kein Arbeitsunfall allein wegen Umwegs zur Arbeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit ist nicht schon deshalb vom Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen, weil nicht die strecken- oder zeitmäßig kürzeste Route gewählt wurde. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist die objektivierte Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt. Wollte der Versicherte in diesem Moment nicht mehr die Arbeitsstätte erreichen, sondern abbiegen und zurück nach Hause fahren, um einen vergessenen Gegenstand (hier: Dienstschlüssel) zu holen, kann der Wegeunfallschutz unterbrochen sein - es sei denn, dem Abbiegevorgang selbst lag bereits eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzuerkennen ist. Die Berufsgenossenschaft sowie die Vorinstanzen hatten dies abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Ausfahrt aus dem Wohngebiet nicht die strecken- und zeitmäßig kürzeste Route zur Arbeitsstätte gewählt worden sei, ohne dass hierfür objektive Gründe erkennbar gewesen seien. Beim anschließenden Abbiegevorgang habe daher kein versicherter Weg mehr vorgelegen, sodass es auf die Motivation für das Abbiegen nicht mehr angekommen sei.

Worauf kommt es für den Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit an?

Für den Zurechnungszusammenhang in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist vorrangig die objektivierte Handlungstendenz des Verletzten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich. Es kommt mithin darauf an, welches Ziel die versicherte Person im unmittelbaren Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich verfolgte. Wird der Weg zur Arbeitsstätte in diesem Moment nicht mehr fortgesetzt, sondern eine private Verrichtung bezweckt - wie das Holen eines zu Hause vergessenen Gegenstands -, kann der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit hierdurch unterbrochen werden. Auf die Handlungstendenz, die bis zu diesem Zeitpunkt, etwa bis zum Beginn eines Abbiegevorgangs, verfolgt wurde, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

Klargestellt wurde zudem, dass der Versicherungsschutz nicht bereits allein deshalb zu verneinen ist, weil der befahrene Weg nicht die strecken- oder zeitmäßig kürzeste Verbindung zur Arbeitsstätte darstellt. Die Wahl einer längeren oder zeitaufwändigeren Streckenführung führt demnach für sich genommen nicht zum Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes.

Da die Sache nicht abschließend entscheidungsreif war, wurde sie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren ist zunächst zu klären, ob dem Abbiegevorgang eine eigenständige, auf das Erreichen der Arbeitsstätte oder eine andere versicherte Verrichtung gerichtete Handlungstendenz zugrunde lag. Sollte sich eine objektivierte Handlungstendenz feststellen lassen, die auf das Holen des vergessenen Gegenstands gerichtet war, ist weiter zu prüfen, ob dieser Gegenstand als Arbeitsgerät zu qualifizieren ist und der Weg zur Wohnung deshalb erneut und eigenständig unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte.


BSG, 25.08.2026 - Az: B 2 U 5/24 R


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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