Kann sich ein Arbeitsloser aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, darf er sich zwar nach § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 145 Abs. 1 S. 3 SGB III) durch einen Vertreter vertreten lassen. Der Vertreter muss jedoch - ebenso wie der Arbeitslose selbst - persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen; eine schriftliche Meldung oder Meldung per Telefax genügt nicht.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) setzt nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. voraus, dass sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AA) arbeitslos meldet. Diese persönliche Arbeitslosmeldung ist keine bloße Verfahrenshandlung, sondern eine konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs und zugleich eine Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitslose sich grundsätzlich persönlich bei der zuständigen AA zu melden hat.
Ist dem Arbeitslosen die persönliche Meldung aus gesundheitlichen Gründen objektiv unmöglich, eröffnet § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 145 Abs. 1 S. 3 SGB III) ausnahmsweise die Möglichkeit, sich bei der Vornahme dieser Meldung durch einen Vertreter vertreten zu lassen. Die Regelung dient dem Ziel, dass dem Betroffenen aus der gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit der persönlichen Meldung kein Nachteil bei der Entstehung des Alg-Anspruchs erwächst. Voraussetzung ist, dass die gesundheitliche Unmöglichkeit einer persönlichen Meldung objektiv vorliegt; das bloße Vorliegen von Leistungsminderungen reicht für sich genommen nicht aus.
In Rechtsprechung und Schrifttum war umstritten, ob der Vertreter die Meldung persönlich bei der AA vorzunehmen hat oder ob eine schriftliche oder formlose Meldung - etwa per Telefax - ausreicht. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur lehnte das Erfordernis der persönlichen Meldung durch den Vertreter ab. Die Gegenansicht, der sich auch das LSG Hamburg anschloss, hielt die persönliche Meldung des Vertreters für zwingend erforderlich.
§ 125 Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. enthält - anders als § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. - keine ausdrückliche Anordnung, dass die Meldung des Vertreters persönlich zu erfolgen hat. Der Wortlaut der Norm spricht nach seinem isolierten Verständnis damit eher dafür, dass keine persönliche Meldung des Vertreters erforderlich sei. Zugleich ergeben sich aus dem Wortlaut aber auch keine Anforderungen an eine bestimmte Form der Meldung - insbesondere keine Vorgabe, wonach eine schriftliche oder per Telefax übermittelte Meldung genügen würde. Der Wortlaut allein ist damit für die Auslegung der Norm nicht entscheidend.
Die systematische Auslegung der Norm führt zu einem eindeutigen Ergebnis. § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. steht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit § 118 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. Das Tatbestandsmerkmal „die Meldung“ in § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. bezieht sich auf diejenige Meldung nach § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F., die stets persönlich vorzunehmen ist. § 125 Abs. 1 S. 4 SGB III a.F. bestätigt dieses Verständnis: Der Arbeitslose hat die persönliche Meldung unverzüglich nachzuholen, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die persönliche Meldung auch für leistungsgeminderte Personen als grundsätzlich erforderlich und nicht verzichtbar angesehen hat. Der Ausnahmecharakter der Vertretungsregelung spricht also gerade gegen eine Absenkung der Formanforderungen.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Die amtliche Begründung zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.03.1997 verdeutlicht, dass § 125 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB III a.F. verhindern sollen, dass ein Leistungsanspruch allein deshalb nicht entsteht, weil der Betroffene das Arbeitsamt wegen akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht persönlich aufsuchen kann (BT-Drucks. 13/4941 S. 177). Die Regelung soll die gesundheitliche Unmöglichkeit der persönlichen Meldung überbrücken, aber nicht das Erfordernis der persönlichen Meldung grundlegend beseitigen.
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