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Sozialhilfe und Grundsicherung: Aufgabengebiete des Betreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Schätzungen gehen davon aus, dass rund drei Viertel aller betreuten Menschen auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind. Die Beantragung und laufende Verwaltung dieser Leistungen gehört damit für viele Betreuer zum Kernbestand ihrer täglichen Arbeit. Gleichzeitig birgt dieser Bereich erhebliche rechtliche Fallstricke: Nicht jeder Aufgabenkreis berechtigt automatisch zur Antragstellung, und Pflichtverletzungen können zu einer persönlichen Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten oder dem Sozialhilfeträger führen.

Was im Betreuungsrecht unter Sozialhilfe fällt

Der Begriff „Sozialhilfe“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch weit gefasst. Im Betreuungsrecht umfasst er im Wesentlichen alle Leistungen zum Lebensunterhalt: die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII, die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII sowie die Eingliederungshilfe. Daneben steht die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (auch als Bürgergeld bekannt).

Die Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII wird bisweilen als „Grundsicherungsrente“ bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine eigenständige, antragsabhängige Sozialleistung für Menschen ab 65 Jahren oder für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 44 SGB XII).

Vermögenssorge allein reicht für Sozialhilfeanträge nicht aus

Eine in der Praxis häufig übersehene Grundfrage ist, ob der Aufgabenbereich der Vermögenssorge ausreicht, um Sozialhilfeleistungen für den Betreuten zu beantragen. Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig: Nein.

Sozialhilfeansprüche zählen nach herrschender Meinung nicht zur Vermögenssorge, sondern zur Personensorge. Begründet wird dies damit, dass der Bezug von Sozialhilfe einen starken personalen Bezug aufweist - er betrifft die persönliche Versorgung und Lebensführung des Betreuten, nicht lediglich die Verwaltung seines Vermögens. Ein Betreuer, dem ausschließlich die Vermögenssorge übertragen wurde, ist daher grundsätzlich nicht befugt, Sozialhilfeleistungen zu beantragen (vgl. LG Köln, 14.05.1997 - Az: 13 S 17/97).

Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen: Auch diese fallen wegen ihres stark personalen Charakters nicht unter den Aufgabenbereich der Vermögenssorge und müssen dem Betreuer gesondert übertragen werden (vgl. OLG Zweibrücken, 20.06.2000 - Az: 5 UF 7/00).

Welcher Aufgabenkreis ist erforderlich?

Zur Beantragung von Sozialhilfeleistungen benötigt der Betreuer gemäß § 1823 BGB einen passenden Aufgabenkreis. In der Praxis gebräuchlich sind Formulierungen wie „Beantragung, Entgegennahme und Verwaltung von Sozial(hilfe)leistungen“, „Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialleistungsträgern“ oder „Behördenangelegenheiten“. Da einzelne Aufgaben bisweilen mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können - etwa wenn sozialrechtliche Ansprüche zugleich die Korrespondenz mit Behörden betreffen -, empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Klärung mit dem Betreuungsgericht. Dieses ist nach § 1861 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und Rechtsberatung verpflichtet.

Muss für einen Sozialhilfeantrag überhaupt eine Betreuung bestellt werden?

Einzelne Gerichte haben vertreten, dass für die Beantragung von Sozialhilfe keine rechtliche Betreuung erforderlich sei, weil Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen einsetze, sobald dem Träger die Notlage bekannt wird. Das Ausfüllen eines Sozialhilfeantragsformulars sei kein förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung (vgl. LG Duisburg, 24.11.2003 - Az: 12 T 280/03).

Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der gelebten Praxis. Die für Betreute besonders wichtige Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII ist bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2003 antragsabhängig; dasselbe gilt seit 2020 für die Eingliederungshilfe. Im laufenden Leistungsverhältnis entstehen regelmäßig Verfahrenshandlungen - Reaktionen auf Anhörungen, Widersprüche, Vorlage von Nachweisen -, für die eine gesetzliche Vertretung unerlässlich ist. Relevant ist zudem, dass nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main die Kenntnis der örtlichen Betreuungsbehörde von einer Notlage dem Sozialhilfeträger im Sinne des § 18 SGB XII zuzurechnen ist; der Datenschutz steht dem nicht entgegen (vgl. SG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - Az: S 30 SO 138/11).

Kein Folgeantrag bei Grundsicherung erforderlich

Eine wichtige Erleichterung für Betreuer hat das Bundessozialgericht klargestellt: Grundsicherungsberechtigte und ihre Betreuer müssen eine Fortzahlung nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht gesondert beantragen. Nach dem notwendigen Erstantrag genügt es regelmäßig, zum Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts einen aktuellen Rentenbescheid vorzulegen. Der Erstantrag wirkt über den Bewilligungszeitraum hinaus fort (vgl. BSG, 29.09.2009 - Az: B 8 SO 13/08 R). Das Gericht hat zugleich entschieden, dass ein Grundantrag beim gleichen Sozialamt für alle SGB-XII-Leistungen ausreicht; Sozialhilfeträger dürfen zusätzliche Antragsformulare für Folgeleistungen wie Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nicht zur Bedingung der Leistungsgewährung machen.


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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 01.06.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, in der Regel nicht. Die Beantragung von Sozialhilfe zählt nach herrschender Rechtsprechung zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge. Ein gesonderter Aufgabenkreis – etwa Behördenangelegenheiten oder Vertretung bei Sozialleistungsträgern – ist erforderlich.
Erforderlich ist ein Aufgabenkreis wie 'Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen', 'Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern' oder 'Behördenangelegenheiten'. Der Aufgabenkreis Vermögenssorge allein reicht für Sozialhilfeanträge nicht aus.
Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Erstantrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirkt. Ein Folgeantrag ist nicht erforderlich; in der Regel genügt die Vorlage eines aktuellen Rentenbescheids zu Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts.
Ja. Unterlässt ein Betreuer pflichtwidrig die Beantragung einer dem Betreuten zustehenden Sozialhilfeleistung, kann er dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Zusätzlich kann der Sozialhilfeträger nach § 103 SGB XII Kostenersatz verlangen, wenn der Betreuer durch grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten die Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt hat.
Der Bundesrat hat am 27. März 2026 einem Gesetz zur Reform des SGB II zugestimmt, das unter anderem das Sanktionssystem bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen vereinfacht. Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft; das schrittweise Inkrafttreten ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ab dem 1. Juli 2026 vorgesehen. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage unverändert.
Als gesetzlicher Vertreter treffen den Betreuer dieselben Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I wie den Betreuten selbst. Er ist insbesondere verpflichtet, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unaufgefordert dem Sozialhilfeträger mitzuteilen. Verstöße gelten als sozialwidriges Verhalten und können zur Haftung führen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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