Ein einmal gestellter Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung wirkt nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums fort; ein gesonderter Folgeantrag ist keine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung. Die befristete Bewilligung durch die Behörde begründet lediglich eine verwaltungsverfahrensrechtliche Befristung, nicht jedoch das Erlöschen des Leistungsanspruchs. Zugleich ist bei der Einkommensanrechnung die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge stets individuell zu prüfen.
§ 6 Satz 1 GSiG, wonach Leistungen in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt werden, begründet lediglich die Ermächtigung und Verpflichtung der Behörde zur Befristung der Bewilligung im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X. Hieraus ergibt sich kein besonderes Mitwirkungserfordernis in Form einer erneuten Antragstellung für Folgezeiträume. Auch §§ 6 Satz 2 und 3 GSiG regeln ausschließlich den Beginn des Bewilligungszeitraums bei Erstbewilligung oder bei Änderung der Verhältnisse; weitergehende Anforderungen an die Weiterbewilligung lassen sich diesen Normen nicht entnehmen.
Die befristete, bestandskräftige Bewilligung für einen abgelaufenen Zeitraum beinhaltet nicht zugleich als „Kehrseite“ eine Ablehnung der Leistung für nachfolgende Zeiträume. Ebenso wenig liegt in der bloßen Befristung eine Aufhebung der Leistungsbewilligung, aus der die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung resultieren könnte.
Antragstellung und Fortwirkung
Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) setzt zwar einen Antrag voraus (§ 1 GSiG), doch erschöpft sich dieses Antragserfordernis in seiner Funktion als „Türöffner“ für den Systemwechsel von der Sozialhilfe zur Grundsicherung. Dem Erstantrag kommt damit eine besondere Bedeutung zu: Er löst eine umfassende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - insbesondere des Vorliegens dauerhafter voller Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI - unter Einbindung des zuständigen Rentenversicherungsträgers aus (vgl. §§ 5 GSiG, 109a SGB VI). Nach erstmaliger Bewilligung ging der Gesetzgeber von weitgehend stabilen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus; die Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers beschränkte sich auf die Meldung von Veränderungen (BT-Drucks. 14/4595, S. 30, 71).§ 6 Satz 1 GSiG, wonach Leistungen in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt werden, begründet lediglich die Ermächtigung und Verpflichtung der Behörde zur Befristung der Bewilligung im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X. Hieraus ergibt sich kein besonderes Mitwirkungserfordernis in Form einer erneuten Antragstellung für Folgezeiträume. Auch §§ 6 Satz 2 und 3 GSiG regeln ausschließlich den Beginn des Bewilligungszeitraums bei Erstbewilligung oder bei Änderung der Verhältnisse; weitergehende Anforderungen an die Weiterbewilligung lassen sich diesen Normen nicht entnehmen.
Die befristete, bestandskräftige Bewilligung für einen abgelaufenen Zeitraum beinhaltet nicht zugleich als „Kehrseite“ eine Ablehnung der Leistung für nachfolgende Zeiträume. Ebenso wenig liegt in der bloßen Befristung eine Aufhebung der Leistungsbewilligung, aus der die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung resultieren könnte.
Abgrenzung zur wohnrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
Die in Teilen der instanzgerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung vertretene Gegenauffassung, die unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht (vgl. BVerwG, 02.05.1984 - Az: 8 C 94/82) einen gesonderten Antrag für jeden Bewilligungszeitraum verlangt (vgl. VGH Bayern, 05.02.2004 - Az: 12 BV 03.3282), ist auf die Grundsicherung nicht übertragbar. Die Notwendigkeit von Folgeanträgen bei Sozialleistungen bestimmt sich nach der jeweiligen gesetzgeberischen Konzeption und erfordert eine funktionsdifferente Betrachtung. Im GSiG fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eines Fortzahlungsantrags; Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen ausdrücklich dagegen.Subsidiarität: Sozialhilfeanspruch bei fehlender Antragstellung
Selbst wenn eine fehlende Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen zu bejahen wäre, ließe dies den gegenüber der Grundsicherung nachrangigen Sozialhilfeanspruch nach dem BSHG unberührt. Der zuständige Träger - der regelmäßig sowohl für Grundsicherungsleistungen als auch für Sozialhilfe zuständig ist (§ 4 Abs. 1 GSiG, § 96 BSHG) - ist nach § 5 BSHG von Amts wegen zur Prüfung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sobald er Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erlangt hat.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BSG, 29.09.2009 - Az: B 8 SO 13/08 R
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


