Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung war ein Versorgungsträger, der während der Übergangszeit weiterhin an die Witwe oder den Witwer der bisher berechtigten Person leistete, gegenüber der nunmehr berechtigten Person vollständig von seiner Leistungspflicht befreit - und zwar unabhängig davon, ob der Rentenanspruch der nunmehr berechtigten Person den an die bisher berechtigte Person gezahlten Betrag überstieg. Die mit dem Gesetz vom 12.05.2021 zum 01.08.2021 eingeführte Beschränkung der Befreiungswirkung „im Umfang der Überzahlung“ stellt eine konstitutive Rechtsänderung dar, keine bloße Klarstellung.
Ungeklärt war bislang, ob diese Befreiungswirkung auch dann in vollem Umfang eintritt, wenn der Rentenanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht betragsmäßig höher ist als die an die bisher berechtigte Person weitergeführte Leistung - etwa weil Hinterbliebenenrenten typischerweise niedriger sind als Versichertenrenten (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).
Rechtlicher Rahmen und Problemstellung
Wird ein familiengerichtlicher Versorgungsausgleich nachträglich abgeändert, wirkt diese Abänderungsentscheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG, § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auf den ersten Tag des Monats zurück, der auf die Antragstellung folgt. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt und die Leistungen umstellen kann, besteht eine sogenannte Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Für diesen Zeitraum sah § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung (a.F.) vor, dass ein Versorgungsträger, der innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der bisher berechtigten Person leistet, gegenüber der nunmehr berechtigten Person von seiner Leistungspflicht befreit ist.Ungeklärt war bislang, ob diese Befreiungswirkung auch dann in vollem Umfang eintritt, wenn der Rentenanspruch der nunmehr berechtigten Person aus dem betroffenen Anrecht betragsmäßig höher ist als die an die bisher berechtigte Person weitergeführte Leistung - etwa weil Hinterbliebenenrenten typischerweise niedriger sind als Versichertenrenten (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).
Wortlaut und Systematik
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG a.F. knüpfte die Befreiungswirkung allein daran, dass der Versorgungsträger „innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht“ an den bisherigen Berechtigten leistet. Dem Wortlaut nach genügte es, dass die Leistungserbringung an die bisher begünstigte Person überhaupt fortgeführt wurde; eine betragsmäßige Begrenzung auf den Umfang der tatsächlichen Überzahlung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Systematisch stand § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG a.F. im Zusammenhang mit der Definition der Übergangszeit in Abs. 2 sowie der Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die ausschließlich an zeitliche Merkmale anknüpfen.Entstehungsgeschichte
Die Schuldnerschutzregelung geht zurück auf § 1587p BGB a.F., der mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.06.1976 eingeführt wurde. Schon damals verstand der Gesetzgeber den Schutz vor Doppelleistungen in erster Linie zeitlich: Der Rentenversicherungsträger sollte bis zur Kenntniserlangung von der Anwartschaftsübertragung mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen dürfen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 50). Dieser rein zeitliche Ansatz wurde in den Folgegesetzen - § 10a Abs. 7 VAHRG, § 3a VAHRG - konsequent fortgeführt. § 30 VersAusglG a.F. fasste mit Wirkung zum 01.09.2009 lediglich diese Vorgängerregelungen in einer Norm zusammen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 70), ohne eine betragsmäßige Beschränkung einzuführen. Obgleich Hinterbliebenenrenten typischerweise hinter Versichertenrenten zurückbleiben, wurde eine solche Beschränkung in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle thematisiert.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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