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Anwendung der Vorschrift des § 30 Versorgungsausgleichsgesetz

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG in der Fassung (idF) vom 03.04.2009, BGBI. I S. 700, gültig ab 01.09.2009 (a.F.) berechtigt den Rentenversicherungsträger, sich umfassend auf den Schuldnerschutz zu berufen und nicht nur anteilig in der Höhe, in der tatsächlich eine Leistungspflicht gegenüber der bisher berechtigten Person erfüllt wird.

§ 30 Abs. 1 VersAusglG idF vom 12.05.2021, BGBI I S. 1085, gültig ab 01.08.2021 (n.F.) findet auf Zeiträume vor dem 01.08.2021 keine Anwendung. Die mit der Neufassung eingefügte Beschränkung des Schuldnerschutzes auf den Umfang der Überzahlung ist keine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung. Eine rückwirkende Anwendung der Rechtsänderung für Zeiträume vor dem 01.08.2021 sieht das Gesetz nicht vor.

§ 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG verpflichtet den Rentenversicherungsträger zu einer gebundenen Entscheidung. Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung (DRV), hier: § 30 VersAusglG 2.2, vermitteln dem Versicherten keinen subjektiven Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, über den Schuldnerschutz nach § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG a.F. im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden.


LSG Bayern, 11.12.2023 - Az: L 13 R 91/22

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