Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEin Anspruch auf
Zugewinnausgleich ist gemäß
§ 1378 BGB ausgeschlossen, wenn die Ehegatten in einem notariellen
Ehevertrag wirksam Gütertrennung vereinbart haben. Ein solcher Ausschluss unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 138 Abs.1 BGB. Dabei ist entscheidend, ob der Ehevertrag bei Vertragsschluss eine evident einseitige Lastenverteilung begründet, die als sittenwidrig einzustufen ist.
Ein objektiv unausgewogener Ehevertrag rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer Sittenwidrigkeit – erforderlich sind zusätzliche Umstände, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, etwa Zwangslagen, wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit eines Ehegatten. Wird ein Ehevertrag unter anwaltlicher Beratung und mit ausreichender Vorlaufzeit geschlossen, spricht dies regelmäßig gegen eine verwerfliche Gesinnung oder Dominanz eines Ehegatten.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann auch in sogenannten Unternehmerehen wirksam vereinbart werden, selbst wenn der andere Ehegatte beruflich zurücktritt und eine Versorgungslücke entsteht. Ein legitimes Interesse des Unternehmer-Ehegatten an der Vermögenssicherung kann die vertragliche Gestaltung rechtfertigen.
Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ist ein solcher Vertrag ebenfalls nur dann anpassungsbedürftig, wenn konkrete Umstände dies gebieten – was regelmäßig nicht der Fall ist, wenn keine gravierenden Veränderungen oder unzumutbaren Folgen eintreten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten in einem zum Scheidungsverbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen eines Stufenantrags darüber, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin wirksam durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist.
Aus der Beziehung der Beteiligten ist zunächst eine 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und modifizierten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt. Insoweit wurde der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin - mit einer Wertsicherungsklausel - für mindestens die Hälfte der Ehedauer verbindlich auf monatlich 3.300 € sowie ab einer Ehedauer von vier Jahren auf monatlich 5.000 € festgeschrieben. Zugleich wurde vereinbart, dass im Falle eines Betreuungsunterhalts bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes eine Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht bestehe. Zum Versorgungsausgleich wurde keine Regelung getroffen. Die Beteiligten vereinbarten aber einen gegenseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Zudem beinhaltete der Ehevertrag eine salvatorische Klausel.
Am 10. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten die Ehe. Während der Ehe wurden (in den Jahren 2012, 2014 und 2016) drei weitere Kinder geboren. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. März 2021 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin, die im Jahr 2006 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hatte, war ab Januar 2007 als Unternehmensberaterin tätig. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 € brutto. Diese Tätigkeit setzte sie - mit einer Unterbrechung von 16 Monaten bei der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes - bis Anfang August 2014 fort. Der Antragsteller ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge sehen vor, dass jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat.
Das Amtsgericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen. Die gegen die güterrechtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Stufenantrag weiter.
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