Folgenschwere Körperverletzungen während der Ehe können zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten).
Straf- oder Untersuchungshaft eines Ehegatten ist grundsätzlich geeignet, den (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleiches unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zu begründen. Abgestellt wird insofern zumeist darauf, dass der inhaftierte Ehegatte schuldhaft nicht zum Familienunterhalt beitragen könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (auch) dem Aufbau einer gemeinsamen Altersversorgung dient. Dementsprechend kann auch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Trennung die Grundlage für den Ausgleich entfallen lassen. Eine lange Trennungszeit kann daher die Anwendung des § 27 VersAusglG gebieten. Die lange Trennungszeit als solche genügt nicht für die Anwendung des § 27 VersAusglG. Hinzutreten muss vielmehr die wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten, an der es etwa fehlt, wenn während der Trennungszeit Unterhalt gezahlt wird oder das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die weitere Teilhabe an der Altersversorgung des anderen aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt erscheint.Straf- oder Untersuchungshaft eines Ehegatten ist grundsätzlich geeignet, den (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleiches unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zu begründen. Abgestellt wird insofern zumeist darauf, dass der inhaftierte Ehegatte schuldhaft nicht zum Familienunterhalt beitragen könne.
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OLG Stuttgart, 27.01.2025 - Az: 11 UF 222/24
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0127.11UF222.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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