Ein sogenanntes Splitteranrecht entsteht nicht, wenn die Versorgungsausgleichskasse (
§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - bei beantragter externer Teilung - die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG hat.
Die Prüfung der Geringfügigkeit im Sinne der
§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist für jedes einzelne
Anrecht vorzunehmen und nicht für die Summe der Anrechte.
Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechte insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen.