Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIm Verfahren auf Abänderung des
Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach
§ 51 Abs. 1 VersAusglG.
Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe des 1946 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 9. März 2002 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 10. September 2002 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 28. Februar 2002) hatten der Ehemann ein
Anrecht bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 2.175,37 € und die Ehefrau ein Anrecht in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 368,87 € erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ärzteversorgung Niedersachsen ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 903,25 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete.
Die Ehefrau, die seit 1. November 2004 eine zunächst vorläufige und ab Mai 2006 dauerhaft bewilligte Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, verstarb am 28. Oktober 2008, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen.
Mit Antrag vom 20. August 2021 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich - bei unverändertem Ehezeitanteil seines in der berufsständischen Versorgung erworbenen Anrechts - auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs.
Das Familiengericht hat den Antrag unter Zugrundelegung eines auf Basis einer fiktiven Vollrente wegen Alters berechneten Ehezeitanteils des Anrechts der Ehefrau abgelehnt. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht auf Basis besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte der Ehefrau aus der von ihr vormals bezogenen Erwerbsminderungsrente die Abänderung durchgeführt und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. September 2021 nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (DRV Bund).
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