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Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision

Familienrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

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Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist.

Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG offen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

Die am 17. November 1972 geschlossene Ehe des im Jahr 1939 geborenen Antragstellers und der im Jahr 1942 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den am 10. September 2004 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom 30. März 2005 rechtskräftig geschieden. Zudem wurde der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1972 bis zum 31. August 2004 hatten beide Ehegatten jeweils Versorgungsanwartschaften in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Ärzte (Beteiligte zu 1, im Folgenden: Versorgungswerk) erworben, und zwar der Antragsteller in Höhe von monatlich 3.241,57 € und die frühere Ehefrau in Höhe von monatlich 1.570,67 €. Das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG durch, indem es zulasten des Anrechts des Antragstellers Anwartschaften in Höhe von monatlich 835,45 € zugunsten der früheren Ehefrau bei dem Versorgungswerk begründete.

Die frühere Ehefrau bezog seit dem 1. Juli 1992 ein vorgezogenes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit vom Versorgungswerk. Sie verstarb am 16. März 2010, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, und wurde von ihren sechs Kindern beerbt. Der Antragsteller erhält seit dem 1. März 2002 ein Altersruhegeld vom Versorgungswerk.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2020 hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er macht geltend, dass der früheren Ehefrau für ihre sämtlich vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder eine sogenannte Mütterrente zugestanden hätte, und erstrebt im Hinblick auf ihr Vorversterben eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs. Auf Ersuchen des Amtsgerichts hat das Versorgungswerk für das Anrecht des Antragstellers einen Ehezeitanteil von 3.236,35 € und einen Ausgleichswert von 1.618,18 € sowie für das Anrecht der früheren Ehefrau einen Ehezeitanteil von 1.564,82 € und einen Ausgleichswert von 782,41 € mitgeteilt. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 2) hat auf Nachfrage erklärt, dass für die frühere Ehefrau weder ein Rentenvorgang noch ein Beitragskonto zu ermitteln seien.

Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.

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