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§ 1587 BGB fallen unter den Versorgungsausgleich und damit nicht unter den Zugewinnausgleich " Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ", soweit diese während der Ehezeit begründet worden sind. Die Art der gemeinten Anrechte bzw. Aussichten ist dann im folgenden
§ 1587a BGB näher definiert. Damit fallen zum einen solche Anrechte bzw. Aussichten nicht unter den Versorgungsausgleich (aber auch nicht unter den Zugewinnausgleich), die von den Ehegatten vor der Eheschließung oder nach dem für das Ehezeitende maßgebende Stichtag begründet worden sind.
Versorgungsausgleichspflichtig sind ferner nur Versorgungsanwartschaften, die eine Rentenzahlung begründen, nicht aber solche, die zu einer einmaligen Kapitalleistung führen.
Dies ist wesentlich insbesondere dann, wenn es darum geht, ob eine von den Ehegatten selbst oder etwa vom Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung zu Gunsten eines Ehegatten abgeschlossene Lebensversicherung unter den Versorgungsausgleich fällt oder nicht.
Versorgungsausgleichspflichtig ist eine solche Lebensversicherung also nur dann, wenn im Versicherungsfall von der Versicherungsgesellschaft eine Rente bezahlt wird. Dagegen ist der Versorgungsausgleich bei Kapitallebensversicherungen nicht durchzuführen. Diese fallen vielmehr, wenn
Zugewinngemeinschaft besteht, unter den
Zugewinnausgleich. Haben die Ehegatten durch Ehevertrag
Gütertrennung vereinbart, so ist eine Kapitallebensversicherung weder über den Versorgungsausgleich noch über den Zugewinnausgleich auszugleichen. Besteht in dem Versicherungsvertrag ein Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalleistung, so ist der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen, wenn das Wahlrecht bereits zu Gunsten der Rentenzahlung ausgeübt worden ist.