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Gültigkeit eines Ehevertrags: Amtsermittlung hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Die pauschale Annahme, ein Ehevertrag sei schon deshalb formwirksam, weil überhaupt eine notarielle Urkunde existiert, genügt dem nicht.

Die Zurückweisung eines nach niederländischem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen unzureichenden Sachvortrags setzt voraus, dass das erkennende Gericht von Amts wegen ermittelt und geprüft hat, ob die vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch tragen.

Sofern der Vortrag nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllt, muss das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen, welcher Vortrag fehlt.


OLG Hamm, 15.03.2024 - Az: 4 UF 48/23

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0315.4UF48.23.00

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Olaf Sieradzki