Hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Die pauschale Annahme, ein Ehevertrag sei schon deshalb formwirksam, weil überhaupt eine notarielle Urkunde existiert, genügt dem nicht.
Die Zurückweisung eines nach niederländischem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen unzureichenden Sachvortrags setzt voraus, dass das erkennende Gericht von Amts wegen ermittelt und geprüft hat, ob die vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch tragen.
Sofern der Vortrag nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllt, muss das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen, welcher Vortrag fehlt.
Die Zurückweisung eines nach niederländischem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen unzureichenden Sachvortrags setzt voraus, dass das erkennende Gericht von Amts wegen ermittelt und geprüft hat, ob die vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch tragen.
Sofern der Vortrag nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllt, muss das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen, welcher Vortrag fehlt.
OLG Hamm, 15.03.2024 - Az: 4 UF 48/23
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0315.4UF48.23.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


