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Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Verlobten alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um Ehehindernisse zu beseitigen. Dazu gehört bei ausländischen Staatsangehörigen auch die Herbeiführung der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils durch die Gerichte des Heimatlandes, wenn dies nach den dortigen Erfahrungen regelmäßig möglich ist.

Nach § 1309 Abs. 1 BGB benötigt ein ausländischer Verlobter für die Eheschließung in Deutschland grundsätzlich ein Zeugnis seines Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Kann dieses Zeugnis nicht beigebracht werden, weil die zuständigen ausländischen Behörden ein solches Dokument nicht ausstellen, kommt nach § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Betracht. Im Rahmen dieser Befreiungsentscheidung ist an Stelle der ausländischen Behörde zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf oder ob ihr Ehehindernisse entgegenstehen.

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB dem Heimatrecht des jeweiligen Verlobten. Ist einer der Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, ist daher zu prüfen, ob nach dem Recht seines Heimatstaates Ehehindernisse bestehen. Dies war vorliegend jugoslawisches Recht. Nach jugoslawischem Recht, konkret nach Artikel 44 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen in Serbien, kann niemand eine neue Ehe schließen, solange seine frühere Ehe nicht beendet ist. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird dabei grundsätzlich anerkannt. Wurde diese Ehe jedoch durch ein deutsches Gericht geschieden, gilt die Scheidung erst dann als wirksam, wenn das Scheidungsurteil von einem jugoslawischen Gericht anerkannt wurde. Solange diese Anerkennung nicht vorliegt, besteht die Ehe nach jugoslawischem Recht fort und steht einer Wiederverheiratung als Ehehindernis der Doppelehe entgegen.

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