Rund jede zweite erwachsene Person in der Bundesrepublik ist verheiratet, wobei mit der Heirat automatisch ein sogenannter Güterstand begründet wird. Dieser Begriff umschreibt, wie das Paar in finanzieller Hinsicht zusammenlebt. Haben Eheleute weder Gütergemeinschaft noch
Gütertrennung vertraglich vereinbart, leben sie automatisch im gesetzlichen Standard der
Zugewinngemeinschaft.
Die früher als Güterstand sehr beliebte Gütergemeinschaft ist in jüngerer Zeit völlig in den Hintergrund getreten. Dies liegt maßgeblich daran, dass die Regeln sowohl für die Führung als auch für die Beendigung dieses Güterstandes sehr kompliziert sind.
Entstehung der Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag
Anders als der gesetzliche Standard der Zugewinngemeinschaft kann die Gütergemeinschaft ausschließlich durch einen
Ehevertrag eingerichtet werden. Ein solcher Ehevertrag ist zwingend notariell zu vereinbaren und beurkunden zu lassen. Bis Januar 2023 wurden diese Verträge in das Güterrechtsregister bei den Amtsgerichten eingetragen, welches jedoch zur Reduzierung des Bürokratieaufwands mittlerweile abgeschafft wurde.
Durch die Vereinbarung wird das Vermögen, welches vor der Eheschließung bestand, sowie alles während der Ehe Erwirtschaftete zum gemeinsamen Besitz, dem sogenannten Gesamtgut. Dies schließt sämtliche Vermögenswerte wie Bargeld, Guthaben auf Konten, Immobilien, Aktien, Fahrzeuge und Kunstgegenstände ein. Beide Ehegatten sind gleichermaßen Eigentümer des dann gemeinschaftlichen Vermögens. Nachteilig wirkt sich dies somit unweigerlich für denjenigen Ehegatten aus, der mehr in das Gesamtvermögen einbringt. Ob die Werte vor oder während der Ehe entstanden sind, spielt bei der Betrachtung nämlich keine Rolle, da alles beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört.
Unterscheidung der Vermögensmassen
Bei der Gütergemeinschaft sind verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden: das beiden Ehegatten als Gesamthandsgemeinschaft zustehende Gesamtgut sowie davon getrennt unter Umständen Sondergut und Vorbehaltsgut jedes Ehegatten. Jeder Ehegatte kann Sondergut und Vorbehaltsgut besitzen. Unter Sondergut versteht man Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Hierzu zählen beispielsweise unpfändbare Forderungen, Nießbrauchrechte, unpfändbare Gehaltsansprüche und Rentenansprüche oder Anteile an einer Personengesellschaft.
Bestimmte Vermögensgegenstände können zudem vertraglich zum Vorbehaltsgut erklärt werden. Unter Umständen ist auch von einem Ehegatten ererbtes Vermögen als Vorbehaltsgut einzustufen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn ein Partner kein Vermögen mit in die Ehe einbringt, der andere aber einen hohen finanziellen Betrag oder Immobilien besitzt. Werden derartige Werte vertraglich als Vorbehaltsgut deklariert, gehören sie nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen und müssen im Fall einer
Scheidung auch nicht aufgeteilt werden.
Sein Sondergut und Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte vollkommen selbstständig, und zwar das Vorbehaltsgut auf eigene Rechnung, das Sondergut dagegen auf Rechnung des Gesamtgutes.
Wird die Gütergemeinschaft im Sinne der sogenannten Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, so bleibt das jeweils von den Ehegatten eingebrachte Vermögen vom Gesamtgut ausgenommen. Zu dem Gesamtgut gehört dann ausschließlich das Vermögen, das während der Ehe neu hinzukommt.
Verwaltung des Gesamtgutes und Haftungsrisiken
Die Verwaltung des Gesamtgutes erfolgt entweder durch beide Ehegatten gemeinschaftlich, was sich in der Praxis als besonders schwerfällig erweist, oder durch einen von ihnen durch Ehevertrag bestimmten Ehegatten allein. Letzteres ist mit dem heutigen Verständnis einer Ehe als gleichberechtigte Partnerschaft jedoch nur schwer vereinbar. Wird das Vermögen gemeinsam verwaltet, können Ehegatten grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen, wobei für bestimmte alltägliche Geschäfte eine Alleinverfügungsbefugnis gelten kann. Für wichtige Entscheidungen, wie die Veräußerung von Vermögensgegenständen, bedarf es der Zustimmung des anderen.
Besonderheiten ergeben sich weiterhin dann, wenn ein Ehegatte
rechtlich betreut wird. So ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung stets dann erforderlich, wenn ein
Betreuer im Namen des
Betreuten eine Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück eingeht. Diese Genehmigungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der betreute Ehegatte mit seinem Ehepartner in Gütergemeinschaft lebt. Die allgemeine gesetzliche Regelung zur Alleinverwaltung des Gesamtgutes greift in diesen Fällen nicht, weshalb die Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück des Gesamtgutes zwingend die gerichtliche Genehmigung erfordert (vgl. BayObLG, 13.10.2004 - Az:
3 Z BR 138/04).
Weitaus risikoreicher gestaltet sich die Gütergemeinschaft bei der Anhäufung von Verbindlichkeiten. Häuft eine Person in der Ehe
Schulden an, haften dafür grundsätzlich beide Ehegatten gemeinsam. Dieses Risiko gilt vollumfänglich auch dann, wenn lediglich eine Seite die Schulden verursacht hat.
Beendigung, Scheidung und Auseinandersetzung
Die Gütergemeinschaft wird durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehescheidung beendet, während der laufenden Ehe zudem durch Ehevertrag oder durch ein Aufhebungsurteil als Folge einer Aufhebungsklage.
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft muss das Gesamtgut zwingend auseinandergesetzt werden, was sich im Einzelfall als äußerst schwierig und streitanfällig erweisen kann. Für die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft ist ein formaler Auseinandersetzungsvertrag erforderlich, sodass ein etwaiger Klageantrag auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan lauten muss. Damit ein solcher Plan zur Auseinandersetzung als schlüssig erachtet werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten restlos berichtigt sind. Der dann verbleibende Überschuss ist unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Sofern noch ein Streit über das Bestehen eines Darlehensvertrages gegenüber einem Dritten anhängig ist, liegt rechtlich noch keine Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vor (vgl. OLG Oldenburg, 14.12.2010 - Az:
11 UF 1/10).
Hinsichtlich der Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen einer Gütergemeinschaft steht dem ausgezogenen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach der Trennung grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten zur gesamten Hand und geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam. Eine Teilung findet erst im Rahmen der endgültigen Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens statt. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich in Betracht, wenn ein Ehegatte zwingend darauf angewiesen ist, seinen Lebensunterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten (vgl. OLG Hamm, 26.11.2024 - Az:
11 UF 13/24).
Lassen sich Ehegatten scheiden, werden das Güterrecht, das Unterhaltsrecht sowie der
Versorgungsausgleich vollständig getrennt behandelt. Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche privaten Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Unterfällt eine Lebensversicherung jedoch der Vermögensanlage und werden Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt, so fällt diese in der Regel dem güterrechtlichen Ausgleich zu (vgl. BGH, 14.03.2007 - Az:
XII ZB 36/05).
Erbrechtliche Folgen und fortgesetzte Gütergemeinschaft
Im Todesfall eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in der regulären Gütergemeinschaft nicht automatisch an die überlebende Person. Vielmehr geht dieser Anteil in den Nachlass über und wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder
testamentarischen Verfügungen verteilt. Das Gesamtgut wird dabei grundsätzlich zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten zugeordnet, da ihm diese Hälfte bereits vor dem Tod zustand. Die andere Hälfte geht in den Nachlass des Erblassers über.
Die Ehegatten können jedoch durch Ehevertrag bestimmen, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten vom Überlebenden mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Diese sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft bezweckt gezielt die Erhaltung des Familienvermögens. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört nach entsprechender ehevertraglicher Regelung nicht mehr zum Nachlass. Der überlebende Ehegatte hat nach dem Tod des Erblassers in diesem Fall das Recht, das komplette Gesamtgut vollumfänglich weiter zu verwalten. Andere Erben haben keinen Zugriff auf das Gesamtgut und können in diesem Fall auch keinen Pflichtteil am Gesamtgut geltend machen. Traditionell hat sich hierfür der Begriff der Witwenherrschaft eingebürgert. Ein derartiger fortgesetzter Güterstand kann ausschließlich in einem notariell beurkundeten Ehevertrag geregelt werden; ein bloßes Testament ist hierfür rechtlich nicht ausreichend.
Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen einem Erblasser und einem Vorerben, kann Letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen. Bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung verletzt hat. Der Vorerbe trägt in einem solchen Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war (vgl. BGH, 26.06.2024 - Az:
IV ZR 288/22).
Steuerliche Auswirkungen
Egal, welcher Güterstand gewählt wurde: Der Güterstand hat auf die Höhe der Einkommensteuer keine direkten Auswirkungen. Ehepaare können in allen Güterständen zwischen einer Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Dennoch wird im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung gezielt abgefragt, ob eine Gütergemeinschaft vorliegt. Dies ist wichtig, da beiden Seiten gegebenenfalls Einkünfte aus dem Gesamtgut hälftig zugerechnet werden können. Die Gütergemeinschaft beeinflusst somit, wem Einkünfte aus Wirtschaftsgütern des Gesamtgutes steuerlich zugerechnet werden.
Während die Einkommensteuer in der Gesamthöhe unberührt bleibt, zeigt sich bei der Erbschaftssteuer ein gänzlich anderes Bild. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütergemeinschaft kein Anrecht auf einen steuergünstigen
Zugewinnausgleich über den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro hinaus. In einem solchen Fall muss der Hinterbliebene das Erbe abzüglich des Freibetrags voll versteuern. Ein legitimer steuerlicher Gestaltungsspielraum eröffnet sich, indem die Gütergemeinschaft im Ehevertrag auf die Ehezeit beschränkt wird. Dadurch endet diese mit dem Tod eines Partners und wird automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgeführt. Somit gelten für das Erbe wieder die steuerlich vorteilhaften Regeln der Zugewinngemeinschaft.