Das eigene Haus ist für viele Ehepaare der mit Abstand wertvollste Vermögensgegenstand. Scheitert die Ehe, kommt es um die Immobilie schnell im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zum Streit. Leben die Eheleute – wie im Regelfall – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat das Eigenheim erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Dabei ist entscheidend, wie die Immobilie erworben wurde. Wenn der Eigentümer das Eigenheim beziehungsweise einen Eigentumsanteil daran als Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, wird der Wert gemäß § 1374 Abs. 2 BGB auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies führt dazu, dass lediglich ein inflationsbereinigter Wertzuwachs während der Ehezeit den auszugleichenden Zugewinn erhöht. Dieser sogenannte privilegierte Erwerb schützt die Substanz des Vermögens, das „von außen“ in die Ehe gelangt ist.
Bei dieser Betrachtung spielt es zunächst grundsätzlich keine Rolle, aus wessen Mitteln ein während der Ehe käuflich erworbenes Eigenheim bezahlt worden ist. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs werden die gegenseitigen Beiträge, welche die Ehegatten während der Ehe zum Vermögenserwerb geleistet haben, nicht direkt gegeneinander aufgerechnet, sondern fließen in die jeweilige Gesamtberechnung von Anfangs- und Endvermögen ein.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallen, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind (vgl. BGH, 22.09.2010 - Az: XII ZR 69/09). In dem verhandelten Fall übertrug ein Ehemann seiner Frau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück. Nach der Scheidung argumentierte die Frau, dieser Erwerb müsse ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, was ihren Zugewinn gemindert hätte. Das Gericht widersprach: Solche Schenkungen sind beim Zugewinnausgleich uneingeschränkt zu berücksichtigen. Es kommt beim schenkenden Ehegatten zu einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des Vermögens.
Die Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB soll Vermögen schützen, zu dessen Erwerb der andere Ehegatte nichts beigetragen hat. Bei einer Zuwendung unter Ehegatten stammt der Gegenstand jedoch gerade aus dem Vermögen des Partners. Würde man diesen Erwerb dem Anfangsvermögen des Empfängers zurechnen, würde der Wert im Zugewinnausgleich neutralisiert. Dies widerspräche dem Ausgleichsgedanken, da der Zuwendende den Gegenstand sonst faktisch ohne Kompensation verliert, obwohl er ihn erst in das Vermögen des anderen überführt hat.
Eine Rückübertragung des Miteigentumsanteils kann der Zuwendende nur ausnahmsweise verlangen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten entfällt (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 156/04). Wird der Zuwendungsempfänger in einem separaten Verfahren zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Passivposten im Endvermögen zu berücksichtigen. Der Rückabwicklungsanspruch entsteht bereits mit dem Scheitern der Ehe.
Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind als unbenannte Zuwendungen zu behandeln sind, die im Falle der Scheidung kaum rückforderbar waren. Diese Auffassung hat sich zwischenzeitlich geändert. Der Bundesgerichtshof bewertet solche Leistungen nunmehr regelmäßig als echte Schenkungen (vgl. BGH, 03.02.2010 - Az: XII ZR 189/06). Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist die Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft und damit die Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind fortbesteht.
Die Immobilie in der Zugewinnbilanz
In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands (meist durch Scheidung) wird der während der Ehe erwirtschaftete Zuwachs ausgeglichen. Güterrechtlich erhöht ein während der Ehe erworbenes Eigenheim das Endvermögen des oder der Eigentümer, sodass es sich auf den Zugewinn und damit einen etwaigen Zugewinnausgleich auswirkt.Dabei ist entscheidend, wie die Immobilie erworben wurde. Wenn der Eigentümer das Eigenheim beziehungsweise einen Eigentumsanteil daran als Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, wird der Wert gemäß § 1374 Abs. 2 BGB auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies führt dazu, dass lediglich ein inflationsbereinigter Wertzuwachs während der Ehezeit den auszugleichenden Zugewinn erhöht. Dieser sogenannte privilegierte Erwerb schützt die Substanz des Vermögens, das „von außen“ in die Ehe gelangt ist.
Bei dieser Betrachtung spielt es zunächst grundsätzlich keine Rolle, aus wessen Mitteln ein während der Ehe käuflich erworbenes Eigenheim bezahlt worden ist. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs werden die gegenseitigen Beiträge, welche die Ehegatten während der Ehe zum Vermögenserwerb geleistet haben, nicht direkt gegeneinander aufgerechnet, sondern fließen in die jeweilige Gesamtberechnung von Anfangs- und Endvermögen ein.
Was gilt bei Schenkung unter Ehegatten?
Ein häufiges Missverständnis betrifft Vermögensverschiebungen direkt zwischen den Ehepartnern. Wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe einen Miteigentumsanteil an dem zuvor in seinem Alleineigentum stehenden Eigenheim zuwendet, so handelt es sich dabei um eine sogenannte unbenannte Zuwendung (oder ehebedingte Zuwendung). Diese wird im Zugewinnausgleich nach komplexen Regeln berücksichtigt, unterscheidet sich jedoch signifikant von Schenkungen Dritter.Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallen, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind (vgl. BGH, 22.09.2010 - Az: XII ZR 69/09). In dem verhandelten Fall übertrug ein Ehemann seiner Frau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück. Nach der Scheidung argumentierte die Frau, dieser Erwerb müsse ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, was ihren Zugewinn gemindert hätte. Das Gericht widersprach: Solche Schenkungen sind beim Zugewinnausgleich uneingeschränkt zu berücksichtigen. Es kommt beim schenkenden Ehegatten zu einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des Vermögens.
Die Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB soll Vermögen schützen, zu dessen Erwerb der andere Ehegatte nichts beigetragen hat. Bei einer Zuwendung unter Ehegatten stammt der Gegenstand jedoch gerade aus dem Vermögen des Partners. Würde man diesen Erwerb dem Anfangsvermögen des Empfängers zurechnen, würde der Wert im Zugewinnausgleich neutralisiert. Dies widerspräche dem Ausgleichsgedanken, da der Zuwendende den Gegenstand sonst faktisch ohne Kompensation verliert, obwohl er ihn erst in das Vermögen des anderen überführt hat.
Eine Rückübertragung des Miteigentumsanteils kann der Zuwendende nur ausnahmsweise verlangen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten entfällt (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 156/04). Wird der Zuwendungsempfänger in einem separaten Verfahren zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Passivposten im Endvermögen zu berücksichtigen. Der Rückabwicklungsanspruch entsteht bereits mit dem Scheitern der Ehe.
Wenn Schwiegereltern finanzieren: Schenkung oder Darlehen?
Besonders konfliktträchtig ist die finanzielle Unterstützung durch Eltern oder Schwiegereltern beim Hausbau. Dies betrifft auch den Fall, dass die Zuwendung in einem Grundstück besteht, auf dem die Eheleute dann ein Haus errichtet haben. Das Gesetz sieht den Eigentümer des Grundstücks nämlich auch als Eigentümer des Eigenheims an.Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind als unbenannte Zuwendungen zu behandeln sind, die im Falle der Scheidung kaum rückforderbar waren. Diese Auffassung hat sich zwischenzeitlich geändert. Der Bundesgerichtshof bewertet solche Leistungen nunmehr regelmäßig als echte Schenkungen (vgl. BGH, 03.02.2010 - Az: XII ZR 189/06). Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist die Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft und damit die Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind fortbesteht.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Solche Immobilien fallen unter den privilegierten Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass nur der inflationsbereinigte Wertzuwachs während der Ehezeit den Zugewinn erhöht.
Nein, unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen nicht § 1374 Abs. 2 BGB. Sie sind beim Zugewinnausgleich voll zu berücksichtigen, da der Gegenstand aus dem Vermögen des Partners stammt (vgl. BGH, 22.09.2010 - Az: XII ZR 69/09).
Diese werden als Schenkung an das eigene Kind gewertet. Scheitert die Ehe, kann die Geschäftsgrundlage entfallen und Rückforderungsansprüche entstehen. Bei hälftigem Miteigentum kann die Zuwendung dem Anfangsvermögen des eigenen Kindes nur zur Hälfte zugerechnet werden (vgl. BGH, 03.02.2010 - Az: XII ZR 189/06; OLG Köln, 26.08.2008 - Az: 4 UF 38/08).
Nein, es gilt das Verbot der Doppelverwertung. Tilgungsraten, die das Endvermögen im Güterrecht bereits gemindert haben, sind unterhaltsrechtlich nicht mehr als einkommensmindernd abziehbar (vgl. OLG München, 22.06.2004 - Az: 16 UF 887/04).
Ja, ein Ehegatte muss den anderen über Tatsachen aufklären, die für den Vergleichsschluss maßgeblich sind (z. B. Alleineigentum statt Miteigentum). Verschweigen stellt eine arglistige Täuschung dar und kann zur Anfechtung führen (vgl. OLG Hamm, 17.06.2016 - Az: 3 UF 47/15).
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