Eine kurze Ehedauer schließt den Anspruch auf
Trennungsunterhalt nach
§ 1361 BGB nicht aus. Die Ehedauer ist im Rahmen des Trennungsunterhalt lediglich ein Merkmal im Sinne des § 1361 Abs. 2 BGB.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung sind die eheprägenden Einkommensverhältnisse. Dabei können auch dann eheliche Lebensverhältnisse begründet werden, wenn die Ehegatten nach der Heirat keine gemeinsame Wohnung bezogen haben, sofern die Parteien tatsächlich zusammengewirtschaftet haben.
Eine kurze Ehedauer allein berechtigt nicht zur Herabsetzung oder Versagung des Trennungsunterhalts. § 1361 Abs. 3 BGB verweist ausdrücklich nur auf
§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB, nicht auf § 1579 Nr. 1 BGB, der die kurze Ehedauer als Härteklausel normiert. Die Ehedauer ist beim Getrenntlebensunterhalt lediglich ein im Rahmen des § 1361 Abs. 2 BGB zu berücksichtigendes Merkmal. Eine grobe Unbilligkeit, die zur Herabsetzung oder zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen könnte, setzt daher das Vorliegen eines der in § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB genannten Tatbestände voraus.
Im Rahmen der Einkommensermittlung des unterhaltspflichtigen Ehegatten sind berufsbedingte Fahrtkosten sowie Darlehensabtragungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, sofern das Darlehen nachvollziehbar mit ehelichen oder ehevorbereitenden Aufwendungen in Zusammenhang steht und der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem Vortrag nicht substantiiert entgegentritt. Steuererstattungen sind dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten errechnet sich nach der sogenannten Quotenmethode mit 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen, auf den bereits erbrachte Unterhaltsleistungen - etwa durch Übernahme von Mietkosten - anzurechnen sind.
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