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Trennungsunterhalt: wie wird er berechnet und wann endet der Anspruch?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind und ein Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist (§ 1361 BGB). Denn auch wenn die Ehepartner getrennt leben, sind diese für einander verantwortlich. Wenn ein Partner mehr verdient als der andere, besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch muss eingefordert werden. Die Aufforderung muss einen konkreten Betrag oder die Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens enthalten. Zur entsprechenden Auskunft sind die Ehepartner gegenseitig verpflichtet.

Bei der Geltendmachung sollten die Teilbereiche des Unterhaltsanspruchs gesondert geltend gemacht werden. Dies betrifft je nach Fall Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, ausbildungsbedingten Mehrbedarf und trennungsbedingten Mehrbedarf.

Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Sinnvollerweise wird der Trennungszeitpunkt dann auch in einer Trennungsvereinbarung festgehalten. Dies ist auch wichtig, um im Scheidungsverfahren den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen zu können.

Der Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Aufforderung verlangt werden – auch rückwirkend. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, ggf. besteht aber im Anschluss Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein vollständiger Verzicht auf laufenden oder künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam vereinbart werden – auch nicht ehevertraglich.

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in drei Schritten ermittelt:

1. Ermittlung Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten

2. Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

3. Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen.

Abzuziehen sind noch die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgekosten, Krankenversicherung, Kindesunterhalt, etc.). Näheres kann den jeweiligen Unterhaltsleitlinien entnommen werden.

Nachdem der Unterhaltsbedarf ermittelt wurde, ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Diese liegt dann vor, wenn der ermittelte Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann. Dies bedeutet, dass  die Differenz zwischen dem Unterhaltsbedarf und dem eigenen Einkommen die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergibt.

Anschließend wird geprüft, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner den Unterhalt auch zahlen kann (Leistungsfähigkeit). Der Ehepartner ist nur dann leistungsfähig, wenn die eigenen Einkünfte nach Abzug des Unterhaltsanspruchs noch seinen eigenen Bedarf decken. Es muss nach Abzug von Kindes- und Trennungsunterhalt noch mindestens der Selbstbehalt bleiben. Ist dies nicht der Fall, kann der Trennungsunterhalt nicht in voller Höhe beansprucht werden sondern muss entsprechend gekürzt werden.

Wann endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Unterhaltsanspruch endet nicht nur mit Rechtskraft der Scheidung, sondern u.a. auch in folgenden Fällen:
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner verdient (mittlerweile) selbst genug, um einen Unterhalt zu decken (Wegfall der Bedürftigkeit)
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner könnte selbst ein Einkommen in der Höhe des unterhaltspflichtigen Ehepartners erzielen (Erwerbsobliegenheit);
    Hinweis: Dies gilt i.d.R. nicht im ersten Jahr der Trennung, maßgeblich ist auch die Situation während der Ehe. Werden minderjährige Kinder betreut, ist der Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre des/der Kinder auszuweiten.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist eine neue auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat seinen Unterhaltsanspruch verwirkt (z.B. durch begehen einer schweren Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner)
  • Die Ehepartner nur kurz zusammengelebt haben und das Einkommen des einen Partners das des anderen Partners nicht nachhaltig geprägt hat.

Sonderfall besonders hohes Einkommen

Bei einem besonders hohen Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen i.d.R. über 6.000 € monatlich, teilweise bereits ab 5.100 €) errechnet sich der Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern nach dem konkreten Bedarf. In der Regel bleibt der 6.000 € bzw. 5.100 € übersteigende Anteil anrechnungsfrei, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ein höherer Betrag in der Ehe verbraucht wurde und nicht der Vermögensbildung gedient hat.

Trennungsunterhalt-Rechner

Unterhaltspflichtiger Partner
Nettoeinkommen (monatlich):
Sonstige Einkünfte:
Wohnwert (falls Eigentum):
Berücksichtigungsfähige Abzüge:
Kindesunterhalt:
  Ist erwerbstätig
Unterhaltsberechtigter Partner
Nettoeinkommen (monatlich):
Sonstige Einkünfte:
Wohnwert (falls Eigentum):
Berücksichtigungsfähige Abzüge:
  Ist erwerbstätig
  Betreut minderjährige Kinder
Weitere Angaben
Ehedauer (Jahre):
Trennungsdauer (Monate):

Zu viel Trennungsunterhalt gezahlt?

Wurde vom Unterhaltspflichtigen zu viel Trennungsunterhalt gezahlt, so kann später keine Rückzahlung verlangt werden – auch dann nicht, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn eine unrechtmäßige Bereicherung vorliegt (kein Unterhaltsanspruch besteht) oder die Zahlungen nicht ausgegeben wurden.

Mustervorlagen

Aufforderung zur Einkommensauskunft
Stand: 03.09.2025
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