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Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist i.a. zur Vorbereitung einer einverständlichen Ehescheidung unverzichtbar, da es - von ganz einfach gelagerten Fällen abgesehen - regelmäßig Punkte außerhalb der eigentlichen Scheidungsfrage gibt, über die Rechtsklarheit hergestellt werden sollte.

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die Vorlage einer Vereinbarung im Termin aber nicht mehr Voraussetzung einer Konventionalscheidung nach einjähriger Trennung der Eheleute. Es ist also grundsätzlich ausreichend, wenn das Familiengericht bzw. den zuständigen Scheidungsanwalt darüber informiert werden, dass eine entsprechende Einigung existiert.

Trennungs- und Scheidungsfolgen – Was ist das?

Mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Partner, was mit Hausrat, Ehewohnung, Verbindlichkeiten und gemeinsamen Fahrzeug passieren soll. Ebenfalls kann die Frage der Kinderbetreuung und -versorgung geregelt werden. Es werden hier also Fragen, die sich aufgrund der Trennung bzw. Scheidung ergeben geklärt und schriftlich fixiert.

Damit bildet die Vereinbarung auch die Basis für eine reibungslose einverständliche Ehescheidung. Denn nur dann, wenn die Partner sich nicht über einzelne Fragen einigen können, ist eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich.

Gleichzeitig kann damit klar und eindeutig das Trennungsdatum festgelegt werden.

Entscheidender Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass langwierige und teure spätere Streitigkeiten – sei es im Scheidungsverfahren oder später – vermieden werden können. Denn jeder Streit über eine Scheidungsfolge verursacht eigene Gebührenstreitwerte und damit Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Auch für unverheiratete Paare sinnvoll

Auch für unverheiratete Paare ist eine Trennungsfolgenvereinbarung eine sinnvolle Option um sich gegenseitig für den Trennungsfall abzusichern. Insbesondere kann Klarheit über die Handhabe hinsichtlich gemeinsamer Kinder und / oder gemeinsamer Vermögenswerte erzielt werden.

Ist eine Vereinbarung erforderlich?

Weder bei Trennung noch bei Scheidung ist eine vorherige Vereinbarung zwingend erforderlich, dennoch ist es sinnvoll, offene Fragen im Vorfeld zu klären, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Trennung (sofort) in einer Scheidung mündet und es so durchaus zu einem jahrelangen Trennungszustand kommen kann.

Die Trennungsvereinbarung regelt die Fragen, die bis zur Scheidung auftreten können. Die Scheidungsfolgenvereinbarung klärt Fragen, die nach der Scheidung auftreten.

Wurden Fragen des Trennungsunterhalts, des Sorge- und Umgangsrechts und natürlich auch des Kindesunterhalts geklärt, so wird damit regelmäßig einer familiengerichtlichen Entscheidung über Scheidungsfolgesachen vorgebeugt, die nur im Streitfall erforderlich wäre.

Dies gilt gleichermaßen für eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wobei hier statt des Trennungsunterhalts der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich zu klären ist.

Abgrenzung zum Ehevertrag

Letztendlich regelt auch ein Ehevertrag die Scheidungsfolgesachen aber eben nicht nur diese. Während der Ehevertrag jedoch vor der Ehe geschlossen wird,  wird die Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung hingegen getroffen, wenn die Partner sich zur Trennung/Scheidung entschlossen haben bzw. die Scheidung bereits rechtskräftig geworden ist.

Form der Vereinbarung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung mündlich abzuschließen. Es besteht aber das Problem der Durchsetzbarkeit, weil die Vereinbarung kaum noch nachweisbar ist, wenn sich ein Partner später nicht mehr daran halten will. Es ist daher dringend anzuraten, Vereinbarungen dieser Art grundsätzlich nur schriftlich abzufassen.

Einige Vereinbarungen können ohnehin nur dann getroffen werden, wenn diese notariell beurkundet werden oder wenn diese vor dem Familiengericht als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Dies dient dem Schutz des schwächeren Partners.

Dies betrifft Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich; den Versorgungsausgleich; die Übertragung von Immobilieneigentum, wenn dieses einem Partner alleine oder anteilsmäßig gehört; die Regelung des nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft der Scheidung; einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht.

Wird die Vereinbarung notariell beurkundet, so ist der Notar neutral und berät und informiert die Partner über die Bedeutung und die Folgen der geplanten Vereinbarung.

Bei Nichtbeachtung der vorgegeben Form ist die Vereinbarung nichtig.

Nicht formbedürftig sind Vereinbarungen über Verbindlichkeiten, den Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft wäre jedoch nicht nichtig! Es kann nur ein Verzicht für die Vergangenheit erfolgen. Ebenfalls nicht formbedürftig sind Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung und über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats (auch Haustiere) sowie Vereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.

Teilweise vereinbaren die Partner auch, wie mit dem Ehenamen zu verfahren ist. So kann zum Beispiel eine Verpflichtung aufgenommen werden, dass der Doppelname abzulegen oder der frühere Familienname wieder anzunehmen ist. Wird keine Vereinbarung getroffen, kann der Ehename behalten werden.

Achtung: Sobald auch nur eine Vereinbarung in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung formbedürftig sein sollte, muss die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet / gerichtlich protokolliert werden. Andernfalls kann sich im Streitfall auf die fehlende Form berufen.

Grenzen

Scheidungsfolgenvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Das Gericht kann unangemessene Regeln für unwirksam erklären.

In der Vereinbarung darf vereinfacht gesagt kein Partner unangemessen benachteiligt werden und die Vereinbarung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Vereinbarung einen Partner zwangsläufig zur Beanspruchung von Sozialhilfe treibt, weil auf Unterhalt trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit verzichtet wurde.

Anfechtung und Abänderung

Wurde die Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben und beurkundet bzw. protokolliert, so ist die Vereinbarung bindend. Eine Anfechtung bzw. Abänderungsklage ist nur noch dann möglich, wenn sich die zugrundeliegenden Umstände seit dem Vertragsschluss geändert haben und getroffene Vereinbarungen nicht mehr eingehalten werden können.

Mustervorlage

AnwaltOnline stellt eine Mustervorlage für eine Trennungsvereinbarung bereit.

Es ist jedoch dringend anzuraten einen hierdrauf basierenden Entwurf im Detail mit einem Anwalt zu besprechen und sich über die Folgen der Vereinbarung aufklären zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass der Anwalt nur eine Partei beraten kann und die Interessen einer der Beteiligten vertritt. Eine gemeinsame Beratung ist nicht möglich.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Interessen angemessen vertreten und bewertet werden und verhindert werden, dass die vom Anwalt beratene Partei nicht benachteiligt wird.
Stand: 02.01.2020 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen