Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind und ein Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist (§ 1361 BGB). Denn auch wenn die Ehepartner getrennt leben, sind diese für einander verantwortlich. Wenn ein Partner mehr verdient als der andere, besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch muss eingefordert werden. Die Aufforderung muss einen konkreten Betrag oder die Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens enthalten. Zur entsprechenden Auskunft sind die Ehepartner gegenseitig verpflichtet.
Bei der Geltendmachung sollten die Teilbereiche des Unterhaltsanspruchs gesondert geltend gemacht werden. Dies betrifft je nach Fall Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, ausbildungsbedingten Mehrbedarf und trennungsbedingten Mehrbedarf.
Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Sinnvollerweise wird der Trennungszeitpunkt dann auch in einer Trennungsvereinbarung festgehalten. Dies ist auch wichtig, um im Scheidungsverfahren den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen zu können.
Der Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Aufforderung verlangt werden - auch rückwirkend. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, ggf. besteht aber im Anschluss Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein vollständiger Verzicht auf laufenden oder künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam vereinbart werden - auch nicht ehevertraglich.
2. Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
3. Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen.
Abzuziehen sind noch die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgekosten, Krankenversicherung, Kindesunterhalt, etc.). Näheres kann den jeweiligen Unterhaltsleitlinien entnommen werden.
Nachdem der Unterhaltsbedarf ermittelt wurde, ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Diese liegt dann vor, wenn der ermittelte Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann. Dies bedeutet, dass die Differenz zwischen dem Unterhaltsbedarf und dem eigenen Einkommen die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergibt.
Anschließend wird geprüft, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner den Unterhalt auch zahlen kann (Leistungsfähigkeit). Der Ehepartner ist nur dann leistungsfähig, wenn die eigenen Einkünfte nach Abzug des Unterhaltsanspruchs noch seinen eigenen Bedarf decken. Es muss nach Abzug von Kindes- und Trennungsunterhalt noch mindestens der Selbstbehalt bleiben. Ist dies nicht der Fall, kann der Trennungsunterhalt nicht in voller Höhe beansprucht werden sondern muss entsprechend gekürzt werden.
Bei der Geltendmachung sollten die Teilbereiche des Unterhaltsanspruchs gesondert geltend gemacht werden. Dies betrifft je nach Fall Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, ausbildungsbedingten Mehrbedarf und trennungsbedingten Mehrbedarf.
Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Sinnvollerweise wird der Trennungszeitpunkt dann auch in einer Trennungsvereinbarung festgehalten. Dies ist auch wichtig, um im Scheidungsverfahren den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen zu können.
Der Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Aufforderung verlangt werden - auch rückwirkend. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, ggf. besteht aber im Anschluss Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein vollständiger Verzicht auf laufenden oder künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam vereinbart werden - auch nicht ehevertraglich.
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in drei Schritten ermittelt:
1. Ermittlung Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten2. Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
3. Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen.
Abzuziehen sind noch die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgekosten, Krankenversicherung, Kindesunterhalt, etc.). Näheres kann den jeweiligen Unterhaltsleitlinien entnommen werden.
Nachdem der Unterhaltsbedarf ermittelt wurde, ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Diese liegt dann vor, wenn der ermittelte Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann. Dies bedeutet, dass die Differenz zwischen dem Unterhaltsbedarf und dem eigenen Einkommen die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergibt.
Anschließend wird geprüft, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner den Unterhalt auch zahlen kann (Leistungsfähigkeit). Der Ehepartner ist nur dann leistungsfähig, wenn die eigenen Einkünfte nach Abzug des Unterhaltsanspruchs noch seinen eigenen Bedarf decken. Es muss nach Abzug von Kindes- und Trennungsunterhalt noch mindestens der Selbstbehalt bleiben. Ist dies nicht der Fall, kann der Trennungsunterhalt nicht in voller Höhe beansprucht werden sondern muss entsprechend gekürzt werden.
Wann endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Unterhaltsanspruch endet nicht nur mit Rechtskraft der Scheidung, sondern u.a. auch in folgenden Fällen:- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner verdient (mittlerweile) selbst genug, um einen Unterhalt zu decken (Wegfall der Bedürftigkeit)
- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner könnte selbst ein Einkommen in der Höhe des unterhaltspflichtigen Ehepartners erzielen (Erwerbsobliegenheit);
Hinweis: Dies gilt i.d.R. nicht im ersten Jahr der Trennung, maßgeblich ist auch die Situation während der Ehe. Werden minderjährige Kinder betreut, ist der Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre des/der Kinder auszuweiten. - Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist eine neue auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen
- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat seinen Unterhaltsanspruch verwirkt (z.B. durch begehen einer schweren Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner)
- Die Ehepartner nur kurz zusammengelebt haben und das Einkommen des einen Partners das des anderen Partners nicht nachhaltig geprägt hat.
Sonderfall besonders hohes Einkommen
Bei einem besonders hohen Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen i.d.R. über 6.000 € monatlich, teilweise bereits ab 5.100 €) errechnet sich der Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern nach dem konkreten Bedarf. In der Regel bleibt der 6.000 € bzw. 5.100 € übersteigende Anteil anrechnungsfrei, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ein höherer Betrag in der Ehe verbraucht wurde und nicht der Vermögensbildung gedient hat.Trennungsunterhalt-Rechner
Zu viel Trennungsunterhalt gezahlt?
Wurde vom Unterhaltspflichtigen zu viel Trennungsunterhalt gezahlt, so kann später keine Rückzahlung verlangt werden - auch dann nicht, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn eine unrechtmäßige Bereicherung vorliegt (kein Unterhaltsanspruch besteht) oder die Zahlungen nicht ausgegeben wurden.Mustervorlagen
Aufforderung zur Einkommensauskunft
Veröffentlicht: 12.05.2018 - aktualisiert: 27.04.2026
Feedback zu diesem Tipp
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Aufforderung an den Ehepartner. Dies ist auch rückwirkend möglich, sofern die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllt waren.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst werden der Unterhaltsbedarf, die eigene Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ermittelt. Als Richtwert dienen 45 % des bereinigten Nettoeinkommens bzw. des Differenzeinkommens.
Der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung oder bei Wegfall der Voraussetzungen, etwa durch das Erzielen eines eigenen ausreichenden Einkommens, eine neue dauerhafte Partnerschaft des Berechtigten oder bei Verwirkung des Anspruchs.
Nein, bei einem sehr hohen bereinigten Nettoeinkommen (in der Regel ab 5.100 € bis 6.000 €) wird der Unterhalt nicht nach einer festen Quote, sondern nach dem konkret nachgewiesenen Bedarf berechnet.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


