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Trennung: Voraussetzungen und Folgen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Wenn Eheleute sich scheiden lassen oder die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auseinandergehen, hält das Gesetz besondere Bestimmungen bereit, die dieser Situation Rechnung tragen, die beiderseitigen Rechte definieren und eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung damit erleichtern.

Dies ist bei einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nicht der Fall. Die für die Ehescheidung vorgesehenen Vorschriften können nicht angewendet werden, weil es sich um keine Ehe handelt. Ihre entsprechende, also sinngemäße Anwendung kommt wegen des besonderen Schutzes der Ehe in Art 6 GG nicht in Betracht.

Besonders bei Streitigkeiten über die Auseinandersetzung des gemeinsam erworbenen Vermögens, des Hausrats und der gemeinsamen Wohnung sowie bei der Rückzahlung gemeinsam aufgenommener Kredite treten immer wieder erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf.

Ähnliche Probleme können sich übrigens auch ergeben, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod eines der Partner endet.

Wie definiert sich eigentlich eine Trennung?

Eine Trennung im familienrechtlichen Sinn erfordert eine Aufhebung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft in der Form, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese zumindest von einem Partner erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach einer Trennungsdauer von drei Jahren ist das Scheitern der Gemeinschaft unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Trennung durch Auszug

Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft lässt sich am einfachsten bei Aufgabe der Ehewohnung und dem damit einhergehenden Ende des Zusammenlebens oder aber durch ehebedingten Auszug eines Partners eindeutig erkennen.

Der Umstand, dass sich die Partner gelegentlich begegnen (z.B. im Rahmen von Umgangskontakten), führt nicht dazu, dass das Getrenntleben aufgegeben wird. Ein Gleiches gilt für einen Versöhnungsversuch, wenn dieser scheitert.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Nicht immer ist eine räumliche Trennung möglich. Dies ist für eine Trennung im familienrechtlichen Sinn aber auch nicht zwingend erforderlich, da auch innerhalb der Wohnung die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft möglich ist.

Erforderlich hierzu ist die Aufgabe sämtlicher sozialer Kontakte – es ist nicht ausreichend, wenn die Partner lediglich in getrennten Räumen schlafen und nicht mehr gemeinsam Essen. Darüber hinaus darf beispielsweise nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet werden (z.B. gemeinsames Einkaufen u.a.) und es dürfen keine Räume, die nicht der Hygiene oder der Versorgung (z.B. Küche) gemeinsam benutzt werden. Ansonsten dürfen lediglich einmal vorhandene Räume weiterhin gelegentlich gemeinsam genutzt werden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass keine vermeidbaren Gemeinsamkeiten mehr bestehen dürfen.

Auch für Außenstehende muss die Trennung deutlich erkennbar sein.

Sofern die Partner eine Bedarfsgemeinschaft bilden, liegt keine Trennung vor, wenn diese nicht beendet wurde.

Trennungsjahr

Nachdem das Trennungsjahr abgeschlossen wurde, also die Trennung ein Jahr angedauert hat, wird bei einer einvernehmlichen Scheidung das Scheitern der Ehe bzw. der Partnerschaft unwiderlegbar vermutet.

Vorher ist ganz regelmäßig eine Scheidung oder die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht möglich, wenn keine unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt.

Sofern ein Partner nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so gilt das Scheitern nach drei Jahren als unwiderlegbar vermutet.

Was ist bei Versöhnungsversuchen zu beachten?

Unternehmen die Partner während der Trennungszeit einen Versöhnungsversuch, so hemmt dies das Trennungsjahr bzw. Trennungszeit nicht.

Erst dann, wenn von der Trennung einvernehmlich Abstand genommen wird und die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird, endet die Trennungszeit. Maßgeblich ist die subjektive Sicht der Partner. Wie lange von einem Versuch auszugehen ist, hängt  daher vom konkreten Einzelfall ab. Nach einem Zeitraum von drei Monaten ist jedoch kein Versuch mehr anzunehmen, sondern die erneute Aufnahme der Gemeinschaft.

Kommt es nach der Aufnahme der Lebensgemeinschaft erneut zu einer Trennung, so beginnt das Trennungsjahr von Neuem.

Gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt kann dann beansprucht werden, wenn die Partner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind und ein Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist (§ 1361 BGB). Denn die Partner sind füreinander verantwortlich.

Verdient ein Partner mehr als der andere, besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch muss eingefordert werden. Die Aufforderung muss einen konkreten Betrag oder die Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens enthalten. Zur entsprechenden Auskunft sind die Partner gegenseitig verpflichtet.

Bei der Geltendmachung sollten die Teilbereiche des Unterhaltsanspruchs gesondert geltend gemacht werden. Dies betrifft je nach Fall Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, ausbildungsbedingten Mehrbedarf und trennungsbedingten Mehrbedarf.

Auf die Erwerbsobliegenheit wirkt sich die Trennung übrigens nicht aus, so das der Unterhaltsberechtigte nicht dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.

Was ist bei gemeinsamen Kindern zu beachten?

Wenn die Partner gemeinsame Kinder haben, so ist zu beachten, dass minderjährige Kinder bei der räumlichen Trennung einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Partner haben, mit dem sie nicht (mehr) in einem Haushalt zusammenleben. Erforderlichenfalls kann auch ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht werden.

Die gemeinsame Sorge steht weiterhin beiden Partnern zu. Dies bedeutet, dass eine Absprache bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung notwendig ist. Für Alltagsfragen kann der Partner alleine entscheiden, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält. Es kann jedoch jeder Partner einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen. Eine solche Übertragung muss jedoch dem Kindeswohl am besten entsprechen – auf die Wünsche des Antragstellers kommt es hierbei nicht an.

Der Partner, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, hat ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Kind.

Was gilt für die gemeinsame Wohnung und den Hausrat?

Bereits während der Trennung besteht ein Anspruch darauf, dass die Rechte an der gemeinsamen Ehewohnung und/oder Haushaltsgegenständen geregelt werden. Die endgültige Verteilung findet erst mit der Scheidung statt.

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände erfolgt hierbei unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse. Jeder Partner bekommt die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Es besteht aber eine Verpflichtung, dem anderen Partner solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, werden angemessen verteilt.

Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen haben beide Partner ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten der Ehewohnung.

Ein Partner kann grundsätzlich immer dann die Überlassung der gesamten Ehewohnung beantragen, wenn er von dem anderen Partner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens bedroht wurde.

Der ausgezogene Ehepartner kann von dem verbleibenden Ehepartner eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB) - auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung freiwillig erfolgt und nicht durch eine schwere Härte gerechtfertigt werden kann (BGH 15.02.2006 - Az: XII ZR 202/03).

Sofern der der aus der Ehewohnung ausgezogene Partner nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Partner eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderlegbar vermutet, da der Ausgezogene dem in der Ehewohnung verbliebenen Partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Was gilt für gemeinsame Verbindlichkeiten der Partner?

Verpflichtungen, die vor der Trennung gemeinsam eingegangen wurden, werden nicht durch die Trennung beseitigt.

Gemeinsame Schulden sind mit der Trennung jeweils hälftig zu gleichen Teilen abzutragen.

Mit der Trennung endet jedoch die Schlüsselgewalt, sodass ab dem Trennungszeitpunkt jeder Partner danach eingegangene Verpflichtungen alleine erfüllen müssen.

Mustervorlagen

Aufforderung zur Einkommensauskunft (zur Ermittung des Trennungsunterhalts)

Trennungsvereinbarung
Stand: 03.04.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Antje , Karlsruhe

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