Gem. § 1370 BGB erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse:
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind besonders die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der ausziehende Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrechtzuerhalten.
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt. Der ausziehende Ehegatte kann also hier mehr als nur dasjenige verlangen, was er für seinen eigenen Haushalt unbedingt benötigt. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Verteilung nicht berührt.
Das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die dem Empfänger nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den anderen Ehegatten anordnen.
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind besonders die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der ausziehende Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrechtzuerhalten.
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt. Der ausziehende Ehegatte kann also hier mehr als nur dasjenige verlangen, was er für seinen eigenen Haushalt unbedingt benötigt. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Verteilung nicht berührt.
Das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die dem Empfänger nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den anderen Ehegatten anordnen.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Verteilung richtet sich nach den Eigentumsverhältnissen. Jeder Ehegatte behält zunächst die Gegenstände, die ihm allein gehören. Gemeinsames Eigentum wird nach Billigkeit aufgeteilt, wobei die Bedürfnisse beider Ehegatten und insbesondere der Kinder maßgeblich sind.
Ja, gemäß § 1370 BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts dringend benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Nein, der ausziehende Ehegatte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm all das überlassen wird, was zur Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnkomforts notwendig wäre.
Ja, das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die dem nutzenden Ehegatten nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Eigentümer anordnen.
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