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Wer bekommt den Hausrat bei der Trennung?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Gem. § 1370 BGB erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse:
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind besonders die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der ausziehende Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrechtzuerhalten.
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt. Der ausziehende Ehegatte kann also hier mehr als nur dasjenige verlangen, was er für seinen eigenen Haushalt unbedingt benötigt. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Verteilung nicht berührt.
Das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die dem Empfänger nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den anderen Ehegatten anordnen.
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