Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.879 Anfragen

Tipps - Ehescheidung / Trennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn Eheleute sich scheiden lassen oder die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auseinandergehen, hält das Gesetz besondere Bestimmungen bereit, die dieser Situation Rechnung tragen, die beiderseitigen Rechte definieren und eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung damit erleichtern.

Dies ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nicht der Fall, weil es sich um keine Ehe handelt.

Online-Scheidung über AnwaltOnline

Die Prüfung Ihres Falles und die Erstellung eines Angebotes sind kostenlos! Nach Angabe einiger Informationen erstellen wir für sie in maßgeschneidertes Angebot.

Angebot anfordern - Scheidungskostenrechner

Voraussetzugen für eine Scheidung und die Kosten

Eine Scheidung – auch eine einvernehmliche Scheidung - setzt voraus, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr).

Die Ehe kann in der Regel nur dann geschieden werden, wenn alle im Verfahren anhängigen Scheidungsfolgesachen entscheidungsreif sind.

Eine Scheidung kann nicht ohne Anwalt erfolgen. Dieser muss den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Mindestens ein Ehepartner muss sich daher anwaltlich vertreten lassen und hierzu einen Anwalt beauftragen.

Die Kosten einer Scheidung setzen sich im wesentlichen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen, wobei erstere den Hauptteil ausmachen. Sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren orientieren sich nach Gebührentabellen am Streitwert.

Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind und ein Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist.

Wenn ein Partner mehr verdient als der andere, besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch muss eingefordert werden. Die Aufforderung muss einen konkreten Betrag oder die Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens enthalten. Zur entsprechenden Auskunft sind die Ehepartner gegenseitig verpflichtet.

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, ggf. besteht aber im Anschluss Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein vollständiger Verzicht auf laufenden oder künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam vereinbart werden – auch nicht ehevertraglich.

Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist i.a. zur Vorbereitung einer einverständlichen Ehescheidung unverzichtbar, da es - von ganz einfach gelagerten Fällen abgesehen - regelmäßig Punkte außerhalb der eigentlichen Scheidungsfrage gibt, über die Rechtsklarheit hergestellt werden sollte.

Weder bei Trennung noch bei Scheidung ist eine vorherige Vereinbarung zwingend erforderlich, dennoch ist es sinnvoll, offene Fragen im Vorfeld zu klären, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Einvernehmliche Scheidung

Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung, mit der Probleme weitestgehend vermieden werden können, ist zunächst, dass sich beide Ehepartner grundsätzlich darüber einig sind, dass sie die einvernehmliche Lösung der mit ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Probleme erreichen wollen.

Das eigentliche Scheidungsverfahren nach Klärung aller Fragen in kürzester Zeit und mit dem geringsten möglichen finanziellen Aufwand in Form einer Konventionalscheidung vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt werden. Häufig ist es dabei möglich, ohne zusätzliche Kosten unmittelbar nach dem Scheidungstermin die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs herbeizuführen.

Streitige Scheidung

Sind sich die Ehepartner entweder schon darüber nicht einig, dass die Ehe überhaupt geschieden werden soll, oder besteht jedenfalls über einen oder mehrere Scheidungsfolgesachen keine Einigkeit und auch keine Aussicht darauf, außergerichtlich Einigkeit zu erzielen, kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht.

Nach einer Trennungsdauer von drei Jahren kann ein Ehepartner alleine die Scheidung einreichen, auch wenn der andere Partner nicht damit einverstanden ist.

Auch wenn die Scheidungsvoraussetzungen an sich vorliegen würden, wird eine Ehe ganz ausnahmsweise nicht geschieden, wenn und solange sie im Interesse der gemeinsamen noch minderjährigen Kinder der Ehegatten aufrechterhalten werden muss, z. B. bei ernsthafter Selbstmordgefahr für ein Kind. Finanzielle Gründe reichen grundsätzlich nicht.

Dasselbe gilt, wenn und solange ein Ehegatte der Scheidung widerspricht und die Scheidung für diesen auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

Letzte Änderung: 11.10.2025

Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern