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Scheidungskostenrechner

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Was kostet denn nun eine Scheidung aller Voraussicht nach? Berechnen Sie anhand ihrer konkreten Situation die vorraussichtlichen Kosten (mit der Anpassung ab dem 01.06.2025) - ohne Datenübertragung und anonym.

Weil aber nicht alle Details zwingend korrekt sein werden, kann das Ergebnis nur ein Richtwert sein. Am Ende entscheidet das in der Sache befasste Gericht über die Scheidungskosten - insbesondere was die Berücksichtigung der Vermögenswerte angeht.

Zudem kann eine Kürzung des Gegenstandswertes bei einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 25 % auf Antrag vorgenommen werden.

Trotzdem werden hier natürlich auch die gesetzlichen Gebührentabellen verwendet, die auch bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung verwendet werden.

Eine Haftung für Aktualität und Korrektheit der Berechnung wird daher für die errechneten Ergebnisse nicht übernommen.

Situation der Ehepartner
Ihr monatl. Nettoeinkommen
Monatl. Nettoeinkommen Ehepartner
Anzahl unterhaltspflichtige Kinder
Vermögen beider Ehegatten gesamt
Anzahl der Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten
Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen
oder Ehedauer weniger als 3 Jahre
Nein Ja
Einvernehmliche ScheidungNein Ja
Absenkung des Gegenstandswerts Nein Ja
Voraussichtliche Scheidungskosten
Gerichtsgebühren... €
Ihre Anwaltsgebühren ... € inkl. MwSt.
Anwaltsgebühren Ehepartner... € inkl. MwSt.
Gesamt... €

Lassen sich die Kosten der Scheidung weiter reduzieren?

Die Kosten lassen sich nur bei einer gerichtlichen Absenkung des Streitwertes oder im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung (und dem Verzicht auf einen zweiten Anwalt) reduzieren. Denn die im RVG geregelten Rechtsanwaltskosten, die oben berechnet wurden, sind Mindestgebühren. Der Rechtsanwalt darf diese bei der Scheidung nicht unterschreiten. Die Vereinbarung niedrigerer (pauschaler) Scheidungskosten ist nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt - und auch durchaus normal - höhere Kosten zu vereinbaren.
Stand: 21.05.2025 (aktualisiert am: 28.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Kosten sind Mindestgebühren, die ein Rechtsanwalt nicht unterschreiten darf. Es ist jedoch zulässig, höhere Kosten zu vereinbaren.
Eine Reduzierung ist vor allem durch eine einvernehmliche Scheidung möglich. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Absenkung des Streitwerts (Gegenstandswerts) um bis zu 25 % beantragt werden.
Die finale Entscheidung über die Kosten trifft das zuständige Gericht, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Vermögenswerten. Zudem können individuelle Details der konkreten Situation die Berechnung beeinflussen, weshalb keine Haftung für die Korrektheit der automatisierten Ergebnisse übernommen wird.
Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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