Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenBei „normalen“ Zivilprozessen trägt die Partei die Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten) und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
Ehescheidung – die Ausnahme von der Kostenfrage
Dies gilt im Falle einer
Ehescheidung nicht. Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in
§ 150 FamFG geregelt.
Hier sind grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden Eheleute, „gegeneinander aufzuheben“. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat.
Diese Regel ist auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den eigentlichen Scheidungsantrag zu entscheiden hat, sondern auch über die mit dem Scheidungsantrags „im Verbund“ stehenden Folgesachen.
Diese können vor allem sein: der
Versorgungsausgleich, der
Geschiedenenunterhalt, der
Kindesunterhalt, Fragen der
elterlichen Sorge und des
Umgangsrechts, die Geltendmachung von
Zugewinnausgleichsansprüchen. Über den Scheidungsantrag und die im Verbund befindlichen Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig entschieden unter Einschluss der Kostenentscheidung.
Gibt es Ausnahmen von der Kostenteilung bei der Ehescheidung?
Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der „Aufhebungsregel“ dann abweichen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, notwendig erscheint.
Hierbei sind zwei Fälle denkbar:
1. Die Anwendung der Regel würde einen der Ehegatten wirtschaftlich so stark treffen, dass er in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre.
2. Ein Ehegatte ist in Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung entschieden worden ist, unterlegen und der Streitwert dieser Folgesachen ist im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Verfahrens erheblich.
In einem solchen Fall würde die Anwendung der „Aufhebungsregel“ nämlich dazu führen, dass der Ehegatte, der den Rechtsstreit bezüglich der Folgesachen gewonnen hat, sich trotzdem an den Kosten dieses Teils des Rechtsstreits beteiligen müsste.
Allerdings ist zu sagen, dass die Familiengerichte wirklich nur ausnahmsweise von der „Aufhebungsregel“ abweichen.
Handelt es sich um eine unstreitige Scheidung und haben sich die Parteien darüber geeinigt, wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird das Familiengericht in der Regel seiner Kostenentscheidung diese Einigung zugrunde legen.
Von der Aufhebungsregel kann auch zulasten eines Beteiligten abgewichen werden, der der Aufforderung des Gerichts zu einem Informationsgespräch nicht nachgekommen ist.
Wer trägt die Kosten bei Abweisung des Scheidungsantrags?
Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so trägt der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten Kosten.
Dies betrifft auch die Kosten etwaiger im Verbund befindlicher Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht geschieden wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden muss.
Kostenverteilung bei Klagen außerhalb des Scheidungsverfahrens
Klagen Ehegatten außerhalb eines Scheidungsverfahrens gegeneinander, zum Beispiel auf Zugewinnausgleich, so bleibt es hinsichtlich der Kostentragung bei der allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so werden die Kosten zwischen den Parteien in dem Verhältnis aufgeteilt, wie der Rechtsstreit gewonnen beziehungsweise verloren worden ist (§ 92 ZPO).
Kostenverteilung bei Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten
Bei Streitigkeiten über elterliche Sorge oder Umgangsrechts verteilt das Gericht die Gerichtskosten nach seinem Ermessen auf die Beteiligten. Seine außergerichtlichen Kosten, also vor allem Anwaltskosten, muss grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen. Das Gericht hat aber die Möglichkeit, nach seinem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
Kostenverteilung bei Unterhaltsstreitigkeiten
Auch in Unterhaltssachen hat das Gericht die Kosten gem.
§ 243 FamFG nach Billigkeit zu verteilen. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung
2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand
3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts über Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach
§ 235 Abs. 1 FamFG innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung
Kosten des Berufungsverfahrens
Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Berufung beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so fallen die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten dem Rechtsmittelführer zur Last.
Wie hoch sind die Kosten des Scheidungsverfahrens?
Eine Berechnung der voraussichtlichen Scheidungskosten kann anhand der konkreten Situation vorgenommen werden. Mit unserem
Scheidungskostenrechner kann ein Richtwert auf Basis der gesetzlichen Gebührentabellen ermittelt werden. Am Ende entscheidet jedoch das in der Sache befasste Gericht über die Scheidungskosten - insbesondere was die Berücksichtigung der Vermögenswerte angeht.