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Scheidungsfolgesachen: Was wird neben der Scheidung noch geregelt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Eine Ehescheidung beendet die rechtliche Verbindung zwischen zwei Menschen. Doch das gerichtliche Verfahren umfasst in der Regel weit mehr als nur den reinen Scheidungsausspruch. Mit der Auflösung der Ehe gehen zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen einher, die einer Klärung bedürfen. Diese werden unter dem Begriff der Scheidungsfolgesachen zusammengefasst. Dazu gehören typischerweise Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, der Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Vermögens und des Hausrats sowie die Zuweisung der Ehewohnung. Das Gesetz sieht vor, dass diese eng mit der Scheidung verknüpften Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden sollen, um eine umfassende und in sich stimmige Lösung für die Zukunft der geschiedenen Ehegatten zu schaffen.

Prinzip des Scheidungsverbunds

Eine zentrale verfahrensrechtliche Regelung im Scheidungsrecht ist der sogenannte Scheidungsverbund. Dieser Grundsatz besagt, dass das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die damit zusammenhängenden Folgesachen gemeinsam verhandeln und durch eine einheitliche Entscheidung befinden soll. Der Zweck dieses Verbunds ist es, sicherzustellen, dass die Ehe erst dann geschieden wird, wenn Klarheit über die wesentlichen Folgen der Scheidung besteht. Dies dient insbesondere dem Schutz des wirtschaftlich oder sozial schwächeren Ehegatten. Dieser soll davor bewahrt werden, dass die Ehe aufgelöst wird, bevor wichtige Fragen, wie zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder der Ausgleich von Rentenanwartschaften, verbindlich geregelt sind.

Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung bewirkt einen prozessualen Zwang. Ein Scheidungsurteil, das unter Missachtung dieses Verbunds ergeht, leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Verbund stellt somit sicher, dass die Ehegatten die Konsequenzen der Scheidung in ihrer Gesamtheit vor Augen geführt bekommen und eine sachgerechte, aufeinander abgestimmte Gesamtregelung getroffen wird.

Allerdings werden nicht alle potenziellen Folgesachen automatisch in dieses Verbundverfahren einbezogen. Während der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, grundsätzlich von Amts wegen als Folgesache zu behandeln ist, müssen andere Angelegenheiten von einem der Ehegatten explizit beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung oder zur Nutzung der Ehewohnung. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, damit die Angelegenheit gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden kann.

Ausnahmen vom Verbundprinzip

Obwohl der Scheidungsverbund den Regelfall darstellt, kennt das Gesetz auch Ausnahmen. Das Gericht kann eine Folgesache vom Scheidungsverbund abtrennen und die Ehe vorab scheiden, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Ausspruch der Scheidung außergewöhnlich verzögern würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn langwierige und komplexe Ermittlungen zur Höhe des Vermögens oder zu Unterhaltsansprüchen erforderlich sind. Eine solche Abtrennung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und bleibt die Ausnahme.

Eine weitere Besonderheit gilt für Entscheidungen über die elterliche Sorge. Soll das Gericht von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern zur Regelung der Sorge abweichen, so muss hierüber vorab entschieden werden.

Praxisaspekt: Die Kosten der Scheidung

Mit einem Scheidungsverfahren sind unweigerlich Gerichts- und Anwaltskosten verbunden. Eine in der Praxis häufig diskutierte Frage ist, inwieweit diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außergewöhnliche Belastungen steuermindernd wirken. Dies sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als bei der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens- und Familienverhältnissen.

Die Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten hat sich in den letzten Jahren mehrfach gewandelt. In einer Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH, 12.05.2011 - Az: VI R 42/10) seine bisherige Linie aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, sofern die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Diese Rechtsprechung führte dazu, dass die Kosten für das Scheidungsverfahren und für sämtliche Folgesachen, unabhängig davon, ob sie im Zwangsverbund standen oder nicht, als abzugsfähig galten (so auch FG Köln, 18.12.2014 - Az: 6 K 1090/12). Argumentiert wurde, dass die Eheleute sich dem gerichtlichen Verfahren zur Auflösung ihrer Ehe aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können und ein alternatives, kostengünstigeres Verfahren nicht zur Verfügung steht. Der Veranlassungszusammenhang zwischen der Scheidung und den Kosten für die Regelung der Folgesachen sei stets gegeben.

Aktuelle Rechtslage zur steuerlichen Absetzbarkeit

Auf diese Rechtsprechung reagierte jedoch der Gesetzgeber und schränkte die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten erheblich ein. Durch eine Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Diese Neuregelung hat zur Folge, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens heute in der Regel nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Der BFH hat diese verschärfte Gesetzeslage in späteren Entscheidungen bestätigt. So wurde beispielsweise entschieden, dass Kosten für Streitigkeiten um den Kindes- oder den nachehelichen Unterhalt nicht abziehbar sind, da die Regelung dieser Unterhaltspflichten zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Ehegatten gehört (BFH, 14.12.2016 - Az: VI R 49/15). Gleiches gilt für Auseinandersetzungen über das Sorge- oder Umgangsrecht.

Mögliche Ausnahmen in existenziellen Notsituationen

Trotz der grundsätzlichen Nichtabzugsfähigkeit können in besonderen Ausnahmefällen die Kosten eines Rechtsstreits weiterhin eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Prozess einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder einen Kernbereich des menschlichen Lebens berührt.

Ein solcher Ausnahmefall wurde beispielsweise vom Finanzgericht Düsseldorf (13.03.2018 - Az: 13 K 3024/17 E) bejaht. In dem Fall ging es um die Kosten, die einem Vater im Zusammenhang mit der Entführung seines Kindes durch die Mutter ins Ausland entstanden waren. Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen für das Verfahren zur Rückführung des Kindes und zur Regelung des Umgangsrechts zwangsläufig waren. Der Rechtsstreit berührte den Kernbereich menschlichen Lebens in einer Weise, die die Anrufung eines Gerichts unabweisbar machte. In solchen Konstellationen, in denen eine tatsächliche Zwangslage vorliegt und die Existenzgrundlage auf dem Spiel steht, kann die steuerliche Berücksichtigung der Prozesskosten auch nach der aktuellen Rechtslage noch möglich sein.
Stand: 11.10.2025
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