Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue
Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu entscheiden, ob bei der externen Teilung die Begründung von Anwartschaften bei dem Zielversorgungsträger mit Bezug auf das Ehezeitende oder mit Bezug auf das Datum der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch bei der externen Teilung an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung teilhaben muss (BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 336/16; BGH, 19.07.2017 - Az:
XII ZB 201/17). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, ab welchem Zeitpunkt der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der Dynamik der Zielversorgung teilnimmt, weil eine doppelte Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung sowohl aus der Ausgangsversorgung als auch in der Zielversorgung nach dem Halbteilungsgrundsatz nicht geboten ist und den ausgleichsberechtigten Ehegatten besser stellen würde als den ausgleichsverpflichteten, der weiter nur an der Dynamik seiner in den Versorgungsausgleich fallenden Versorgung partizipiert.
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