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Fernwärmeversorgung: Anspruch auf Einhaltung zugesagter Vorlauftemperatur

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Anspruch des Anschlussnehmers auf eine bestimmte Vorlauftemperatur im Primärkreislauf einer Fernwärmeanlage ergibt sich aus dem Wärmelieferungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 133, 157, 241 Abs. 1, 242 BGB). Wird im Vertrag eine bestimmte Temperatur – etwa „ca. 75 °C“ – zugesagt, hat der Versorger diese im Rahmen der technisch unvermeidbaren Schwankungen einzuhalten. Der Anschlussnehmer darf sich darauf verlassen, dass die Temperatur nicht dauerhaft unter 70 °C sinkt, wenn dies für die vertragsgemäße Nutzung zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung erforderlich ist.

Der vertragliche Leistungsinhalt bestimmt sich nach objektivem Empfängerhorizont. Eine Angabe wie „Heizwasser-Vorlauftemperatur primärseitig ca. 75 °C“ stellt eine verbindliche Leistungsbeschreibung dar und begründet die Pflicht, Wärmeenergie mit dieser Temperatur bereitzustellen. Diese Zusage umfasst keine Gewähr für eine gradgenaue Temperatur, wohl aber die Sicherstellung eines Niveaus, das eine übliche Trinkwassererwärmung und die Einhaltung hygienischer Mindestanforderungen – insbesondere zur Vermeidung von Legionellenbildung – ermöglicht.

Nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Arbeitsblatt W 551, ist eine Trinkwassertemperatur von 60 °C zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, bedarf es einer primärseitigen Vorlauftemperatur von mindestens 65 °C bis 70 °C. Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist verpflichtet, durch geeignete technische Maßnahmen – etwa hydraulischen Abgleich, ausreichenden Pumpendruck oder Durchflussmengenbegrenzer – sicherzustellen, dass auch entfernter gelegene Anschlussstellen kontinuierlich mit Wärme auf dem geschuldeten Temperaturniveau versorgt werden.

Eine Unterschreitung der zugesagten Vorlauftemperatur begründet eine Pflichtverletzung, auch wenn die insgesamt gelieferte Wärmemenge ausreichend ist. Entscheidend ist nicht allein die Energiemenge, sondern auch die Temperatur des gelieferten Heizwassers. Der Versorger bleibt verantwortlich, wenn Schwankungen der Temperatur auf fehlende technische Vorkehrungen oder unzureichende Steuerung des Wärmenetzes zurückzuführen sind.

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