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Zweifelsvorlage des Standesamts zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der erstmaligen Wahl des Familiennamens auf der Grundlage deutschen Sachrechts ist bei Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich eine Anschlusserklärung nach
§ 1617c Abs. 1 BGB erforderlich.
Einer Anschließungserklärung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn eine Namensidentität zwischen bisherigem und neuem Namen vorliegt, weil dann das Namensidentität des Kindes nicht betroffen ist.
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