Bei der erstmaligen Wahl des Familiennamens auf der Grundlage deutschen Sachrechts ist bei Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich eine Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 1 BGB erforderlich.
Einer Anschließungserklärung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn eine Namensidentität zwischen bisherigem und neuem Namen vorliegt, weil dann das Namensidentität des Kindes nicht betroffen ist.
Einer Anschließungserklärung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn eine Namensidentität zwischen bisherigem und neuem Namen vorliegt, weil dann das Namensidentität des Kindes nicht betroffen ist.
OLG Nürnberg, 05.07.2024 - Az: 11 Wx 994/24
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