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Zweifelsvorlage des Standesamts zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der erstmaligen Wahl des Familiennamens auf der Grundlage deutschen Sachrechts ist bei Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich eine Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 1 BGB erforderlich.

Einer Anschließungserklärung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn eine Namensidentität zwischen bisherigem und neuem Namen vorliegt, weil dann das Namensidentität des Kindes nicht betroffen ist.


OLG Nürnberg, 05.07.2024 - Az: 11 Wx 994/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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