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Volljähriges Kind darf Namen verstorbener Mutter ohne deren Zustimmung annehmen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Volljährige Kinder können sich gemäß § 1617d Abs. 3 Nr. 1 BGB der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließen. Diese Möglichkeit ist zeitlich unbegrenzt und kann auch ausgeübt werden, wenn die Scheidung bereits vor Inkrafttreten der Regelung am 1. Mai 2025 erfolgte. Grundsätzlich bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung gefolgt werden soll, da eine Namensverbindung nur einvernehmlich hergestellt werden soll und das Persönlichkeitsrecht des Elternteils geschützt wird.

Ist der Elternteil, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen möchte, bereits verstorben, ist die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich. Aus den Regelungen der §§ 1617a Abs. 4 Satz 1, 1617h Abs. 3 Satz 1 und 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB lässt sich die gesetzgeberische Tendenz ableiten, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollen. Das Persönlichkeitsrecht in Bezug auf die Namensführung erlischt mit dem Tod, sodass keine Einwilligung mehr erforderlich ist.

Das volljährige Kind kann den Geburtsnamen des verstorbenen Elternteils annehmen, auch wenn dieser zu Lebzeiten keine Zustimmung erteilt hat. Das Standesamt hat die entsprechende Namenserklärung des volljährigen Kindes entgegenzunehmen und die Namensänderung vorzunehmen, ohne dass eine Zustimmungserklärung des verstorbenen Elternteils vorliegen muss. Die Unmöglichkeit der Einholung einer Einwilligung führt nicht zum Ausschluss der Namensänderung, sondern macht diese entbehrlich.


AG Köln, 20.11.2025 - Az: 378 III 98/25

ECLI:DE:AGK:2025:1120.378III98.25.00

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinMartin Becker

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