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Überwachungskameras auf Nachbargrundstück: Subjektives Unbehagen reicht nicht für Unterlassungsanspruch
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Ein Unterlassungsanspruch wegen Videoüberwachung setzt nach §§ 1004, 823 BGB einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus. Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen. Die bloße Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen, begründet hingegen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwischen drei Sphären zu unterscheiden: Die Individualsphäre schützt das Selbstbestimmungsrecht und die persönliche Eigenart in den Beziehungen zur Umwelt. Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen und Familienkreis sowie das sonstige Privatleben. Die Intimsphäre schließlich umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen. Während die Intimsphäre unbedingt geschützt ist, müssen die Individual- und Privatsphäre in Beziehung gesetzt werden zu den berechtigten Belangen desjenigen, der in diese Sphären eingreift.
Die Betroffenheit in der Privatsphäre vermag nicht dazu zu führen, wegen der bloßen Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungsanlagen dem Grundstückseigentümer das Recht zu nehmen, sein Grundstück zu überwachen. Vorliegend lag lediglich ein subjektives Befürchten von Aufnahmen vor, während objektiv festgestellt war, dass keine Aufnahme des Nachbargrundstücks erfolgte und die Kameras nicht ohne erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand umgestellt werden konnten. Diesem letzteren Umstand kommt erhebliches Gewicht zu.
Bei der erforderlichen Abwägung sind die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen. Insbesondere bei bereits erfolgten Übergriffen auf das zu schützende Grundstück besteht ein legitimes Sicherheitsinteresse an der Videoüberwachung. Zudem ist zu würdigen, dass aufgrund der topographischen Lage ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Nachbargrundstücks nicht ersichtlich ist. Die äußerlich erkennbare Notwendigkeit erheblichen Aufwands zur Kameraverstellung bietet zusätzliche Sicherheit gegen missbräuchliche Überwachung.
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