Überwachungsanlagen sind sowohl unter Nachbarn als auch Mietern ein ständiger Streitpunkt. Nicht selten wird vom Betreiber der Anlage über das Ziel hinausgeschossen und unzulässig die Nachbarschaft gefilmt. Fühlt sich ein Nachbar oder ein Mitglied der Hausgemeinschaft beobachtet, so landen derartige Fälle schnell vor Gericht.
Berechtigte Interessen umfassen alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen. Hierbei muss das Interesse hinreichend konkret vor Beginn der Datenverarbeitung gefasst werden. Berechtigte Interessen liegen nur vor, wenn sie nicht gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 I DS-GVO verstoßen. Außerdem muss die Überwachung zur begehrten Zweckerreichung grundsätzlich auch erforderlich und geeignet sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn alternative Maßnahmen existieren.
Daraus folgt, dass eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstückes grundsätzlich zulässig ist. Diese Maßnahme ist dann vom sog. Hausrecht gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 I f DS-GVO anzusehen wäre.
Die Beobachtungsbefugnis aber grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (AG Brandenburg, 22.01.2016 - Az: 31 C 138/14). Öffentlicher Raum, z.B. der Bürgersteig, darf nicht nebenbei überwacht werden. Es ist also sicherzustellen, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.
Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung nicht erlaubt. Etwaige Audiofunktionen müssen deaktiviert sein.
Somit hängt die Zulässigkeit insbesondere von der Kameraeinstellung ab.
Erfasst eine Überwachungskamera nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch Teile von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Wegen, so kann eine Neuausrichtung der Kameras verlangt werden. Ein Anspruch auf Entfernung besteht indes nur im Ausnahmefall (LG Hamburg, 28.12.2018 - Az: 306 O 95/18).
Für die Unzulässigkeit der Überwachungsmaßnahme genügt bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche eines Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen (LG Frankenthal, 16.12.2020 - Az: 2 S 195/19; AG München, 28.02.2019 - Az: 484 C 18186/18 WEG; AG München, 14.11.2017 - Az: 172 C 14702/17).
Hinweispflicht auf Videoüberwachung?Im Rahmen einer Videoüberwachung besteht auch die Verpflichtung, auf die Videoaufzeichnungen aufmerksam zu machen und die konkreten Hinweispflichten dazu einzuhalten.
Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen hier beispielsweise ein vorgelagertes Hinweisschild, damit betroffene Personen auch informiert werden, bevor diese in den etwaig videoüberwachten Bereich eintreten.Videoüberwachung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Videoüberwachung: Was ist zu beachten?
Nach Art. 6 I f DSGVO ist die Videoüberwachung als Datenverarbeitung dann zulässig, soweit diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die entgegenstehenden Interessen der betroffenen Personen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dem nicht überwiegen.Berechtigte Interessen umfassen alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen. Hierbei muss das Interesse hinreichend konkret vor Beginn der Datenverarbeitung gefasst werden. Berechtigte Interessen liegen nur vor, wenn sie nicht gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 I DS-GVO verstoßen. Außerdem muss die Überwachung zur begehrten Zweckerreichung grundsätzlich auch erforderlich und geeignet sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn alternative Maßnahmen existieren.
Daraus folgt, dass eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstückes grundsätzlich zulässig ist. Diese Maßnahme ist dann vom sog. Hausrecht gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 I f DS-GVO anzusehen wäre.
Die Beobachtungsbefugnis aber grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (AG Brandenburg, 22.01.2016 - Az: 31 C 138/14). Öffentlicher Raum, z.B. der Bürgersteig, darf nicht nebenbei überwacht werden. Es ist also sicherzustellen, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.
Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung nicht erlaubt. Etwaige Audiofunktionen müssen deaktiviert sein.
Somit hängt die Zulässigkeit insbesondere von der Kameraeinstellung ab.
Erfasst eine Überwachungskamera nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch Teile von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Wegen, so kann eine Neuausrichtung der Kameras verlangt werden. Ein Anspruch auf Entfernung besteht indes nur im Ausnahmefall (LG Hamburg, 28.12.2018 - Az: 306 O 95/18).
Für die Unzulässigkeit der Überwachungsmaßnahme genügt bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche eines Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen (LG Frankenthal, 16.12.2020 - Az: 2 S 195/19; AG München, 28.02.2019 - Az: 484 C 18186/18 WEG; AG München, 14.11.2017 - Az: 172 C 14702/17).
Hinweispflicht auf Videoüberwachung?Im Rahmen einer Videoüberwachung besteht auch die Verpflichtung, auf die Videoaufzeichnungen aufmerksam zu machen und die konkreten Hinweispflichten dazu einzuhalten.
Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen hier beispielsweise ein vorgelagertes Hinweisschild, damit betroffene Personen auch informiert werden, bevor diese in den etwaig videoüberwachten Bereich eintreten.
Videoüberwachung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die Überwachung des eigenen Grundstücks ist durch das Hausrecht grundsätzlich gedeckt. Die Kamera darf jedoch keinesfalls öffentliche Bereiche (z. B. Bürgersteige) oder fremde Privatgrundstücke erfassen. Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung unzulässig.
Auch Attrappen können unzulässig sein, wenn sie einen „Überwachungsdruck“ erzeugen. Das ist der Fall, wenn Nachbarn objektiv ernsthaft befürchten müssen, tatsächlich gefilmt zu werden, da die Attrappe nicht von einer echten Kamera zu unterscheiden ist (vgl. LG Koblenz, 05.09.2019 - Az: 13 S 17/19).
Im Mietshaus ist eine Videoüberwachung am Hauseingang kritisch, da Mieter sich ungestört bewegen können müssen. Eine Installation erfordert in der Regel die Zustimmung aller Mieter; auf Verlangen eines einzelnen Mieters muss eine unzulässige Kamera meist entfernt werden (vgl. AG Berlin-Schöneberg, 08.06.2012 - Az: 19 C 166/12).
Bei unzulässiger Überwachung können Sie die zuständige Landesdatenschutzbehörde informieren. Zivilrechtlich besteht ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung nach § 1004 BGB. Bei unbefugten Tonaufnahmen liegt zudem eine Straftat nach § 201 StGB vor, die zur Anzeige gebracht werden kann.
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