Grundsätzlich kann eine Videokamera am Hauseingang eines Mietshauses gegen die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verstoßen. Daher ist diese auf Verlangen zu entfernen.
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der klagende Mieter bereits gefilmt wurde oder nicht, es genügt, dass die Beobachtung des Mieters grundsätzlich möglich ist und das eine Kamera überhaupt existiert.
Auch der Einwand, die Kamera diene der Verhinderung von Straftaten, ändert an dem Anspruch auf Entfernung nichts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel über einfachen Vermögensinteressen steht.
Denn hier ist zu berücksichtigen, dass ein Mieter beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie sicher wissen kann, ob er von der Kamera gefilmt wird oder nicht. Daher kann er sich auch nie ungestört fühlen und sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen bewegen.
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der klagende Mieter bereits gefilmt wurde oder nicht, es genügt, dass die Beobachtung des Mieters grundsätzlich möglich ist und das eine Kamera überhaupt existiert.
Auch der Einwand, die Kamera diene der Verhinderung von Straftaten, ändert an dem Anspruch auf Entfernung nichts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel über einfachen Vermögensinteressen steht.
Denn hier ist zu berücksichtigen, dass ein Mieter beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie sicher wissen kann, ob er von der Kamera gefilmt wird oder nicht. Daher kann er sich auch nie ungestört fühlen und sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen bewegen.
AG Frankfurt/Main, 17.07.2009 - Az: 30 C 3173/08 - 47
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


