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Dashcams: Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Macht eine sogenannte Dashcam während der Autofahrt permanente Aufnahmen vom befahrenen öffentlichen Bereich, damit die Aufnahmen bei einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder einen Unfall an die Polizei weitergegeben werden können, so ist dies unzulässig. Dem steht das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Mit dem Gerät werden auch personenbezogene Daten verarbeitet, da es möglich ist, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Hier ist dann zu berücksichtigen, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiegt deshalb gegenüber dem Interesse des Kraftfahrers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verwendung der On-Board-Kamera des Klägers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften dar.

Der Kläger hat durch den Betrieb seiner On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist, verstoßen, da eine Ausnahme gem. § 6 b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen (insbes. § 28 BDSG) als lex specialis vorgeht, hier nicht gegeben ist. Gem. § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 6 b Abs. 2 BDSG).

Die Voraussetzungen des § 6 b BDSG liegen hier nicht vor.

Bei den Straßen, die von dem Kläger mit seinem Fahrzeug befahren werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume.

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