Die Verwendung von Videokameras, die der
Überwachung des eigenen Grundstücks dienen sollen, aufgrund ihres weiten Winkels und ihrer großen Reichweite jedoch zusätzlich zwangsläufig auch zur Überwachung von Nachbargrundstücken führen, ist dann nicht zulässig, wenn keine Vorkehrungen zur Wahrung der nachbarlichen Rechte getroffen wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anbringung der Kameras und Aufzeichnung von Personen unterliegt strengen Vorschriften, welche die Anbringung der Kameras durch die Beklagten im vorliegenden Fall verletzt haben. Nach § 6b BDSG ist die, wie das Gesetz formuliert, „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Dazu zählt vor allem die - hier gewahrte - Offenheit der Überwachung. Ferner sind jedoch die Rechte der Betroffenen, also der aufgezeichneten Personen zu wahren und sind genaue Vorkehrungen bei der Speicherung der Daten zu treffen. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die technischen Einzelheiten der angebrachten Kameras dargelegt hat, steht für das Gericht außer Zweifel, dass die Rechte der Klägerin insoweit verletzt waren. Denn aufgrund des Aufnahmewinkels von 62° und der Reichweite von 100 N ist es zwingend, dass auch das Grundstück der Klägerin und damit auch die Klägerin gefilmt wurde. Insbesondere haben die Beklagten auch eingeräumt, dass die Bilder aufgezeichnet wurden. Dass die Beklagten dabei die Wahrung der Rechte der Klägerin hinsichtlich Aufzeichnung und Aufbewahrung gewahrt hätten, ergibt sich nicht. Dies hat nichts mehr mit der grundsätzlich zulässigen Kameraüberwachung des eigenen Grundstücks zu tun.