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Haben Nachbarn einen Anspruch auf Einsperren einer Freigängerkatze?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

In einem Wohngebiet, in dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten vorherrscht, ist eine Beeinträchtigung durch freilaufende Katzen üblich. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt deshalb eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn, soweit nicht darüber hinausgehende konkrete schwerwiegende Beeinträchtigungen dargelegt sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine solche Duldungspflicht kann sich nämlich aus dem aus § 242 BGB hergeleiteten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Ausprägung dessen ist auch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn. Dazu gehören in einem Wohngebiet auch die üblichen Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen, wie etwa das Setzen und Klettern auf Gartenmöbel und in Blumenbeete, aber auch das Hinterlassen von Katzenkot und -urin. Ebenso das Jagen von Vögeln und das kurze Eindringen ins Haus.

Die Grundstücke der Parteien liegen unstreitig in einem solchen Wohngebiet, bei dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten vorherrscht und in dem mehrere Katzen nach dem ebenso unstreitigen Vortrag der Parteien frei gehalten werden, was dem Naturell dieser Tiere auch am ehesten entspricht.

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