Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei.
Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Das Gericht gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht.
Da er als Verbraucher anzusehen ist und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist began nicht zu laufen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hatte. Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist.
Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn ist dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung kann er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten (vgl. EuGH, 17.05.2023 - Az: C-91/22).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.