Wer als Eigentümer einer Doppelhaushälfte sein Gebäude abreißen lässt, haftet dem Nachbarn verschuldensunabhängig für alle dadurch entstehenden Schäden und Sicherungskosten. Die Rechtsprechung stellt insoweit auf die Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 BGB sowie auf bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB ab. Der Abriss einer Doppelhaushälfte beeinträchtigt regelmäßig eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB in ihrer Funktion für das Nachbargrundstück und verstößt gegen § 922 Satz 3 BGB. Vorliegend betraf dies den Fall, dass nach dem Abriss das verbliebene Nachbarhaus seine statische Stütze verlor und gesichert werden musste.
Der Eigentümer, der sein Haus abreißt, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören insbesondere die Kosten einer Sicherung, wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert (vgl. OLG Hamm, 08.03.1979 - Az: 5 U 158/78). Der Abbrechende hat die erforderlichen Stützungsmaßnahmen zu veranlassen und die dadurch entstehenden Kosten allein zu tragen. Ist der Eigentümer Mitglied einer Erbengemeinschaft, haftet diese als Eigentümerin jedenfalls als Störer im Sinne von § 1004 BGB, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch den Abriss eine Grenzeinrichtung in ihrer Funktion für das Nachbargrundstück beeinträchtigt (vgl. BGH, 28.11.1980 - Az: V ZR 148/79; BGH, 21.04.1989 - Az: V ZR 248/87).
Führt der Nachbar die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst durch, weil der abbrechende Eigentümer seiner Pflicht nicht nachkommt, steht ihm ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu. Der Nachbar erfüllt mit der vorläufigen Absicherung seines Gebäudes eine Verpflichtung, die dem abbrechenden Eigentümer oblag. Ob den abbrechenden Eigentümer ein Verschulden trifft, ist für den Bereicherungsanspruch unerheblich. Ebenso wenig ist bedeutsam, ob die Nachbarn selbst oder die Baubehörde den Abriss verlangt haben. Die Kostenerstattung umfasst sämtliche tatsächlich aufgewendeten und notwendigen Sicherungskosten.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.