Eine früher gebräuchliche Faustregel, wonach bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als fünf Jahren oder einer Laufleistung von über 100.000 Kilometern kein merkantiler Minderwert mehr zu ersetzen sei, findet keine allgemeine Anwendung mehr; maßgeblich ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Bei den genannten Werten handelte es sich stets nur um eine Richtschnur für den Regelfall, die den Tatrichter nicht von einer konkreten Prüfung der Umstände des Einzelfalls entband. Maßgeblich ist demnach, ob sich das Alter des Fahrzeugs bereits in einem entsprechend geringen Marktpreis niedergeschlagen hat. Verbleibt trotz Alter und Laufleistung ein erheblicher Wiederbeschaffungswert, spricht dies für die Anerkennung einer konkret ermittelten Wertminderung.
Vorliegend hatte der Sachverständige für ein über zehn Jahre altes Wohnmobil mit einer Laufleistung von rund 130.000 Kilometern einen Wiederbeschaffungswert von 36.500 Euro sowie eine unfallbedingte Wertminderung von 1.650 Euro ermittelt; diese Feststellungen wurden als hinreichende und plausible Schätzgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO angesehen.
Schadensschätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt
Ist zwischen den Parteien streitig, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die gesetzliche Befugnis zur Schätzung nimmt in Kauf, dass das Ergebnis mit der Wirklichkeit nicht in jedem Fall übereinstimmt; die Schätzung soll dieser jedoch möglichst nahekommen. Zur Abhilfe der Beweisnot des Geschädigten ist der Schaden zu schätzen, sofern die festgestellten Umstände hierfür eine ausreichende Grundlage bieten (vgl. BGH, 18.02.1993 - Az: III ZR 23/92). Für die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO gilt zudem ein abgesenktes Beweismaß: Es bedarf keiner vollen Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, 07.06.2006 - Az: XII ZR 47/04). Über die Notwendigkeit einer Begutachtung durch Sachverständige entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach eigenem Ermessen.Gibt es eine starre Altersgrenze für den Ersatz der Wertminderung?
Der merkantile Minderwert ergibt sich aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt. Er kann bei hohem Alter des Fahrzeugs, das sich bereits in einem entsprechend geringen Marktpreis niederschlägt, entfallen. Eine frühere Praxis, wonach bei einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren oder einer Laufleistung von über 100.000 Kilometern ohne weiteres von einer Obergrenze für die Ersatzfähigkeit auszugehen war, ist jedoch überholt und darf - insbesondere bei hochwertigen Fahrzeugen - nicht mehr unbesehen zugrunde gelegt werden. Diese Werte können allenfalls noch als grober Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB § 251 Rn. 16). Dies entspricht auch dem gegenwärtigen Stand der obergerichtlichen Praxis (vgl. OLG Frankfurt, 21.04.2016 - Az: 7 U 34/15; OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - Az: I-1 U 34/16; ebenso: AG Marbach, 20.03.2019 - Az: 1 C 457/18). Der Bundesgerichtshof selbst hat eine feste Obergrenze offengelassen und die Frage dem tatrichterlichen Ermessen nach § 287 ZPO zugeordnet (vgl. BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03). Auch in der Kommentarliteratur wird darauf hingewiesen, dass die frühere Annahme, bei einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren oder einer Kilometerleistung von über 100.000 sei im Regelfall kein merkantiler Minderwert mehr anzuerkennen, aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung nicht mehr berechtigt ist.Bei den genannten Werten handelte es sich stets nur um eine Richtschnur für den Regelfall, die den Tatrichter nicht von einer konkreten Prüfung der Umstände des Einzelfalls entband. Maßgeblich ist demnach, ob sich das Alter des Fahrzeugs bereits in einem entsprechend geringen Marktpreis niedergeschlagen hat. Verbleibt trotz Alter und Laufleistung ein erheblicher Wiederbeschaffungswert, spricht dies für die Anerkennung einer konkret ermittelten Wertminderung.
Vorliegend hatte der Sachverständige für ein über zehn Jahre altes Wohnmobil mit einer Laufleistung von rund 130.000 Kilometern einen Wiederbeschaffungswert von 36.500 Euro sowie eine unfallbedingte Wertminderung von 1.650 Euro ermittelt; diese Feststellungen wurden als hinreichende und plausible Schätzgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO angesehen.
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OLG Frankfurt, 13.01.2025 - Az: 14 U 124/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0113.14U124.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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