Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.224 Anfragen

Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Zu den ersatzfähigen Kosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls gehört auch eine merkantile Wertminderung, § 251 Abs. 1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03).

Dies gilt auch heute noch, nachdem verborgene technische Mängel auch heutzutage nicht auszuschließen sind und ein Unfall, bei dem die Beschädigungen bis in die Fahrzeugstruktur hineinreichten und die Reparaturkosten bei annähernd 20.000,00 € lagen, zudem noch ungefragt offenbarungspflichtig ist.

Dem Gericht ist hierbei gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein gerichtliches Ermessen zur Schätzung der Höhe des Schadens eingeräumt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Methode von Ruhkopf und Sahm als Schätzmethode ausdrücklich anerkannt. Nach dieser Methode beträgt der Minderwert x% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (jeweils netto).

Sofern vormals eine Grenze der Wertminderung bei 100.000 km oder bei einem Fahrzeugalter von 5 Jahren gezogen worden war, so ist dies nach heutiger Auffassung aufgrund der technischen Weiterentwicklungen der Fahrzeuge nicht mehr haltbar.

Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge heutzutage nicht nur eine wesentlich höhere Lebensdauer aufweisen, als dies früher der Fall war. Vielmehr ist die Lebensdauer der Fahrzeuge auch in aller Regel marken- oder zumindest modellabhängig. Gerade aus diesem Umstand werden bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes eben auch Merkmale wie die Marktgängigkeit oder die Frage einer etwaigen Sonderausstattung thematisiert. Bei starren Obergrenzen bräuchte es dieser Bemessung nämlich nicht. Auch insofern ist daher stets eine konkrete Bemessung anhand des jeweiligen Einzelfalles notwendig.


AG Marbach, 20.03.2019 - Az: 1 C 457/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.224 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

Verifizierter Mandant