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Minderung der Miete wegen Defekt der Duschtür

Mietrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretendes Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.

Eine undichte Duschkabine, durch die bei jedem Duschvorgang erhebliche Wassermengen austreten, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 10% der Bruttomiete.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist die Mieterin der Beklagten. Die monatliche Kaltmiete beträgt 400,00 €. Die Warmmiete liegt bei 520,00 €. Im September 2022 informierte die Klägerin die Hausverwaltung über einen Defekt der Duschtür. Über diesen Defekt und dessen Behebung wurde zwischen den Parteien umfangreich korrespondiert.

Zwischenzeitlich wurde ein ebenfalls vorliegender Defekt am Spülkasten der Toilette unter dem 13.12.2022 von der durch die Hausverwaltung beauftragte Firma X repariert. Der Schaden an der Dusche blieb jedoch zunächst unrepariert.

Im Mai 2023 kündigte die Klägerin dann zunächst an, den Schaden an der Dusche selbst reparieren lassen zu wollen. Sodann hat die Klägerin im Monat Juni 2023 10 % der Kaltmiete gemindert. Hierauf meldete sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2023 und teilte mit, dass die Firma C beauftragt sei, die von Klägerseite gerügten Mängel zu inspizieren und ggfs. abzustellen.

Daraufhin hat die Klägerin über ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.06.2023 mitgeteilt, dass eine Mangelbeseitigung nicht erfolgt und die Dusche nach wie vor undicht ist. Zudem wurde angekündigt, dass eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete für angemessen gehalten wird, zukünftig aber vollständige Mietzahlungen unter Vorbehalt erfolgen werden. Der Beklagten wurde ferner eine Frist bis zum 18.07.2023 zur Beseitigung des Mangels gesetzt.

Mit Email vom 25.08.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass zwischenzeitlich die Arbeiten durch die Firma C ausgeführt worden seien. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag und teilte mit, dass die Firma C bislang nicht in der streitgegenständlichen Wohnung gewesen sei und der Mangel noch immer bestehe. Die Beklagte wurde zudem zur Behebung des Mangels bis zum 15.09.2023 aufgefordert.

Mit Email vom 10.10.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Klägerin nicht daran mitwirke, Termine abzusprechen. Zur Terminvereinbarung wurde der Klägerin eine Frist bis zum 27.10.2023 gesetzt. Mit Schreiben vom 11.10.2023 bot die Klägerin 3 Termine für den 23.10.2023, 24.10.2023 und 30.10.2023 mit flexiblen Uhrzeiten an. Die Beklagte wurde aufgefordert binnen 7 Tagen mitzuteilen, zu welchem Termin die von der Beklagten beauftragen Handwerker erscheinen werden.

Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde vom Beklagtenvertreter ein Termin für den 23.10.2023 bestätigt. Die Firma C stellte fest, dass sich die Duschtür nicht schließen lässt. Im weiteren Verlauf wurde eine neue Duschabtrennung bestellt.

Am 06.02.2024 waren dann zwei Handwerker bei der Klägerin, die die neue Dusche einbauen sollten. Allerdings sind weitere Probleme aufgetreten. Die Dusche musste neu verfliest werden. Am 07.02.2024 war dann der von der Hausverwaltung bestellte Fliesenleger da, um neues Silikon zu verspritzen. Seitdem bestand zunächst keine Duschmöglichkeit für die Klägerin. Mitte März 2024 wurde schließlich die fachgerecht errichtete Duschabtrennung montiert.

Die Klägerin behauptet, obwohl sie sich beim Duschen weit in die Ecke gestellt, möglichst kurz geduscht und versucht habe, dass Wasser mit Handtücher vor der Kabine aufzufangen, sei beim Duschen viel Wasser aus der Kabine ausgetreten. Der Laminatboden im Flur vor dem Bad sei aufgequollen. Zu der durch die Klägerin angekündigten Selbstreparatur der Dusche sei es nicht gekommen, weil der Freund der Klägerin, der selbst Handwerker sei, eine Mängelbeseitigung doch abgelehnt habe. Für Terminabsprachen zur Reparatur sei die Klägerin jederzeit offen gewesen. Die Beklagte habe dem Mitarbeiter der Firma C eine alte Handynummer der Klägerin gegeben. Hierauf habe der Handwerker die Hausverwaltung aufmerksam gemacht. Die Information, dass sich die Klägerin direkt mit der Firma C in Verbindung setzen solle, sei bei ihr nicht angekommen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich außerhalb ihrer eigenen Wohnung in der Wohnung ihres Bruders duschen müssen.

Die Klägerin meint, eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete sei vorliegend gerechtfertigt.

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