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Duschen / Baden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Mieter können zu jeder Tages- und Nachtzeit das Badezimmer zum Duschen oder Baden nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter durch regelmäßiges nächtliches Baden oder Duschen und die hiermit verbundenen Wassergeräusche andere Mitbewohner des Hauses stört. Eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten liegt nicht vor. Bestimmte Zeiten, in denen geduscht oder gebadet werden kann, lassen sich auch dem Mietgebrauch nicht ableiten.

Entsprechende Geräusche sind normale Wohngeräusche und als solche von allen Mitbewohnern hinzunehmen.
Selbst dann, wenn eine Klausel der Hausordnung das Baden oder Duschen zwischen 22 und 4 Uhr nachts verbietet, muß der Mieter sich nicht an solche Einschränkungen halten. Eine entsprechende Klausel (auch im Mietvertrag) ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam (LG Köln - Az: 1 S 304/96), so daß auch in einem solchen Fall keine Konsequenzen (z.B. Kündigung) drohen. Lediglich in einer Wohnungseigentumsanlage ist es möglich, wirksam ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr zu vereinbaren.

Zu berücksichtigen ist jedoch, daß z.B. nach Ansicht des OLG Düsseldorfs ein nächtliches "Dauerduschen" von drei Stunden nicht als zulässig erachtet wird. Hierbei dürfte es sich nach dem allgemeinen Verständnis auch nicht um eine normale Nutzung handeln. Das OLG befand 30 Minuten als Obergrenze (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90).

Mieter sind ebenfalls berechtigt, mehrmals täglich ein Bad zu nehmen bzw. zu duschen. Die regelmäßige Benutzung der Dusche liegt im bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es besteht in diesem Zusammenhang keine mieterseitige Verpflichtung, Spritzwasser nach jedem Duschvorgang gründlich abzuwischen und die Dusche zu trocknen. Verpflichtet ist der Mieter indes dazu, mittels regelmäßiger Reinigung und ausreichenden Lüften Sorge zu tragen, daß keine Kalkflecken in der Dusche und auch keine Feuchtigkeitsschäden (z.B. Schimmel) entstehen. Eine sofortige Trocknungspflicht nach jedem Gebrauch ergibt sich hieraus aber nicht. Auch in einer Badewanne muß es möglich sein, ohne Feuchtigkeitsschäden zu duschen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor (LG Bochum - Az: 5 S 100/91).

Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Schäden, die z.B. auf baulichen Gründen beruhen, so ist dies Sache des Vermieters.

Kommt es zu Schäden, weil der Mieter jahrelang keine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt hat, so ist der Mieter dem Vermieter jedoch schadensersatzpflichtig (LG Düsseldorf - Az: 24 S 289/94).

Ist eine Dusche oder Badewanne nicht nutzbar, so kann die Miete entsprechend gekürzt werden. Das AG Goslar hielt eine Minderungsquote von 20% für angemessen (AG Goslar - Az: 8 C 716/72).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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