Hält ein Vermieter eine Minderung wegen Schimmels für unberechtigt, hat zunächst er zu beweisen, dass diese nicht auf bauseitige Ursachen des Mietobjekts zurückzuführen sind. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, hat der Mieter seinerseits zu beweisen, den Schimmel nicht durch ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten verschuldet zu haben.
Die Frage einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ist nach objektiven Gesichtspunkten, grundsätzlich jedoch nicht nach dem besonderen Gesundheitszustand des Einzelnen zu beurteilen, was nach zutreffender herrschender Meinung auch für Allergiker gilt.
AG Stadthagen, 12.04.2017 - Az: 4 C 765/15
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