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Schimmelbefall: Wann haftet der Vermieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurden im Zuge einer Wohnungssanierung Holzkasten-Doppelfenster durch Isolierglas-Fenster ohne permanente Lüftung ausgetauscht, so ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mieterin auf einen erhöhten Bedarf an Lüftung und Beheizung der streitbefangenen Wohnung mangels des ansonsten durch die technisch bedingt nicht dichten Holzkasten-Doppelfenster gewährleisteten Luftaustausches hinzuweisen.

Andernfalls kann der Vermieter für etwaige Schimmelschäden verantwortlich sein.

Hier gilt der Grundsatz:

Gemäß § 536a Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB kann der Wohnungs-Mieter unbeschadet seiner Rechte aus § 536 (§ 549 Absatz 1) BGB Schadensersatz von seinem Wohnungs-Vermieter verlangen, wenn ein Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 (§ 549 Absatz 1) BGB nach Vertragsschluss entsteht, den der Wohnungs-Vermieter zu vertreten hat, beziehungsweise wenn der Wohnungs-Mieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug gerät.

Nach § 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1) BGB kann der Wohnungs-Mieter in einem solchen Fall den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von seinem Wohnungs-Vermieter verlangen, wenn der Wohnungs-Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

Schließlich hat der Wohnungs-Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch einen Mangel nicht unerheblich gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3 (§ 549 Absatz 1) BGB).

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre beziehungsweise er sich pflichtgemäß (rechtmäßig) verhalten hätte (§ 249 Absatz 1 BGB). Schließlich kann der Gläubiger nach Ablauf der von ihm seinem Schuldner zur Wiederherstellung des Zustandes gesetzten angemessen Frist den Schadensersatz in Geld verlangen (§ 250 Satz 2 BGB).


AG Berlin-Mitte, 04.08.2017 - Az: 9 C 75/15

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