Die Preisbindung für verlagsneue Bücher umfasst nach § 3 S. 1 BuchpreisbindungsG sämtliche nicht gebrauchten Verlagserzeugnisse und verpflichtet Buchhändler, diese nur zu den festgesetzten Preisen an Letztverbraucher abzugeben. Für Ausnahmen gilt § 7 BuchpreisbindungsG, dessen Tatbestände eng auszulegen sind. Maßgeblich ist die Sicherung eines funktionsfähigen Marktes für Verlagserzeugnisse, weshalb Umgehungen durch Nebenmärkte ausgeschlossen sein müssen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG sind lediglich solche Bücher von der Preisbindung befreit, die aufgrund äußerlich erkennbarer Beschädigungen oder sonstiger Fehler nicht mehr zum regulären Ladenpreis absetzbar sind. Die Vorschrift setzt einen tatsächlichen, objektiv feststellbaren Mangel voraus, der dem Buch seine reguläre Verkaufsfähigkeit nimmt. Ein bloßer Mängelstempel oder eine vergleichbare Kennzeichnung genügt hierfür nicht.
Vorliegend betraf dies verlagsneue Bücher, die lediglich durch eine äußerliche Kennzeichnung als „Mängelexemplar“ versehen waren, ohne weitere Mängel aufzuweisen. Solche Bücher erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG nicht. Die bloße Markierung stellt keinen „sonstigen Mangel“ dar, der mit Verschmutzungen, Beschädigungen oder vergleichbaren Fehlern gleichgesetzt werden könnte. Auch eine Ausweitung des Mangelbegriffs unter Rückgriff auf zivilrechtliche Dogmatik scheidet aus, da der Gesetzeszweck einen marktorientierten, nicht bürgerlich-rechtlichen Mangelbegriff verlangt.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG sind lediglich solche Bücher von der Preisbindung befreit, die aufgrund äußerlich erkennbarer Beschädigungen oder sonstiger Fehler nicht mehr zum regulären Ladenpreis absetzbar sind. Die Vorschrift setzt einen tatsächlichen, objektiv feststellbaren Mangel voraus, der dem Buch seine reguläre Verkaufsfähigkeit nimmt. Ein bloßer Mängelstempel oder eine vergleichbare Kennzeichnung genügt hierfür nicht.
Vorliegend betraf dies verlagsneue Bücher, die lediglich durch eine äußerliche Kennzeichnung als „Mängelexemplar“ versehen waren, ohne weitere Mängel aufzuweisen. Solche Bücher erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG nicht. Die bloße Markierung stellt keinen „sonstigen Mangel“ dar, der mit Verschmutzungen, Beschädigungen oder vergleichbaren Fehlern gleichgesetzt werden könnte. Auch eine Ausweitung des Mangelbegriffs unter Rückgriff auf zivilrechtliche Dogmatik scheidet aus, da der Gesetzeszweck einen marktorientierten, nicht bürgerlich-rechtlichen Mangelbegriff verlangt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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