Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Wer ein Gebot für einen Artikel abgibt oder den Artikel über „Sofort-Kaufen“ erwirbt, erklärt damit die Annahme des Angebots.
Der vereinbarte Preis ist also zunächst einmal für beide Seiten verbindlich.
Der Preis eines „Sofort-Kaufs“ auf der Online-Plattform eBay muss nicht verbindlich sein - zumindest dann, wenn die Vertragsparteien bewusst und erkennbar von eBay-AGB abrücken.
Was kann getan werden, wenn man sich beim bieten verklickt hat? Hat der Verkäufer die Möglichkeit einen falsch eingegeben Verkaufspreis zu korrigieren? Hierzu müssen die Gerichte immer wieder Entscheidungen fällen.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Der vereinbarte Preis ist also zunächst einmal für beide Seiten verbindlich.
Der Preis eines „Sofort-Kaufs“ auf der Online-Plattform eBay muss nicht verbindlich sein - zumindest dann, wenn die Vertragsparteien bewusst und erkennbar von eBay-AGB abrücken.
Was kann getan werden, wenn man sich beim bieten verklickt hat? Hat der Verkäufer die Möglichkeit einen falsch eingegeben Verkaufspreis zu korrigieren? Hierzu müssen die Gerichte immer wieder Entscheidungen fällen.
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