Im Endpreis muss grundsätzlich alles enthalten sein, was für die Durchführung des Fluges vorhersehbar und unvermeidbar ist, wie beispielsweise der Umstand, dass der Fluggast einchecken oder einen Sitzplatz haben muss und auch dass er ein Handgepäck für Reiseunterlagen, Schlüssel etc. kostenfrei mit sich führen können muss.
Weder die LVO noch die Rechtsprechung des EuGH sieht vor, dass das Gepäckstück, welches als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, bestimmte Mindest- und/oder Höchstmaße bei Abmessung und/oder Gewicht einhalten muss.
Hinsichtlich des Handgepäcks geht der EuGH davon aus, dass das Handgepäck, als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, sodass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen.
Die Begrenzung der kostenfreien Mitnahme von Handgepäck auf Gepäckstücke, die ein Maß von 40 cm x 30 cm x 25 cm haben, ist daher nicht zu beanstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaf) regelt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und dass dieser den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LVO sieht ferner vor, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 LVO unterscheidet mithin zwischen dem Endpreis und fakultativen Zusatzkosten (vgl. EuGH, 18.09.2014 – Az:
C-487/12).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.