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Sind Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab ohne Kappungsgrenze zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

In acht Berufungsverfahren wurden vorangegangene Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover, die die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2021 und 2022 in der Stadt Seelze nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab betreffen, geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Nach dem Quadratwurzelmaßstab wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt aufgehoben, weil der Gebührenmaßstab in der Satzung im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht „übergroßer“ Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig sei.

Das OVG Niedersachsen hat die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab und die Maßstabsregelungen im Einzelnen als wirksam angesehen:

Denn auch bei „übergroßen“ Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung die volle Grundstücksfläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde legen. Höherrangiges Recht gebiete es nicht, in der Gebührensatzung eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung für sehr große Grundstücke vorzusehen.

Soweit die Verfahren die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung im Sommerdienst für das Jahr 2021 zum Gegenstand haben, hat der Senat die Berufungen der Stadt Seelze allerdings zurückgewiesen, da in der Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung für Grundstücke enthalten sei, die an einer Straße anliegen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt sei. Für das Jahr 2022 hat die Stadt eine entsprechende Regelung in ihr Satzungsrecht eingefügt, die der Senat nicht beanstandet hat.

Mit zwei weiteren Urteilen (Az: 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22) wurde die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, welche die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes nach dem Quadratwurzelmaßstab für die Jahre 2018 und 2019 durch die Stadt Barsinghausen betreffen. Auch der Rechtmäßigkeit ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung stehe nicht entgegen, dass sie weder eine flächenmäßige Kappungsgrenze noch eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung für „übergroße“ Grundstücke in Ortsrandlage enthalte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in allen Verfahren nicht zugelassen.


OVG Niedersachsen, 20.08.2025 - Az: 9 LC 46/23 bis 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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