Hat der Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten turnusmäßig auf die einzelnen Mietparteien übertragen, so kommen vertragliche Ansprüche einer Mietpartei gegen eine andere wegen eines infolge der Verletzung dieser Verpflichtungen eingetretenen Schadens grundsätzlich nicht in Betracht.
Denkbar sind jedoch Ansprüche aus Unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Beide Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses. Klägerin hat die Beklagten als turnusmäßig Reinigungsverpflichtete mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sie - die Klägerin - sei auf der Zuwegung zum Haus auf nassem
Laub und Beerenmatsch ausgerutscht und gestürzt. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.